Steuerentlastung für Schrottimmobilien-Anleger

Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur
Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten
Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als
nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird,
der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die
Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. „Diese Entscheidung hat damit
auch Auswirkungen für Anleger die so genannte Schrottimmobilien gekauft
und zwischenzeitlich mit Verlust verkauft haben“
, betont der Anlegeranwalt Mathias Nittel.

Der Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall hatte 1994 ein Wohngebäude
erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001
veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten
die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht
vollständig abgelöst werden; dadurch musste der Kläger auch im
Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen
Verbindlichkeiten aufwenden. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im
Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für 2004 geltend gemachten
„nachträglichen Schuldzinsen“ nicht als Werbungskosten an. Der BFH gab
dem Kläger Recht. Die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht
nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt worden.

Für die Opfer von Schrottimmobilien
bedeutet dies, dass sie auch nach einem verlustbringenden Verkauf der
Wohnung die auf das verbliebene Restdarlehen gezahlten Zinsen
steuermindernd in Ansatz bringen können. Anwalt Nittel: „Damit werden die Spätfolgen der Schrottimmobilie wenigstens ein wenig gelindert.“

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