Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei vereinbarter Aufhebung des Verbraucherdarlehensvertrages möglich

Neckargemünd, den 01.06.2015 – Treffen Bank und Darlehensnehmer zur
Regelung der Rückführung eines Darlehens vor Ablauf der Zinsbindung eine
Aufhebungsvereinbarung, in der auch ein Vorfälligkeitsentgelt
festgelegt wird, kann der Verbraucher trotzdem nachträglich den Widerruf
des Darlehensvertrags erklären, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft
ist. Dies entschied das OLG Hamm mit seinem Urteil vom 25. März 2015 (31
U 155/14). Es gab damit einem Verbraucher Recht, der von seiner Bank
die Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von
rund 6.000 € verlangt hatte.

 

Die Bank hatte eingewandt, durch die
zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens getroffene Vereinbarung sei das
Widerrufsrecht gegenstandslos geworden. Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht Mathias Nittel: „Das OLG stellt sich auf den
Standpunkt dass der Darlehensnehmer, dem keine korrekte
Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, sein Widerrufsrecht unbefristet
wahrnehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag
vollständig erfüllt wurde. Damit steht auch eine Aufhebungsvereinbarung
einem Widerruf nicht entgegen.“ Auf die zu erstattende
Vorfälligkeitsentschädigung sprach das Gericht dem Kunden auch noch
Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins zu.

 

Fachanwalt Mathias Nittel: „Das
Urteil zeigt, dass es auch bei bereits abgelösten Darlehen Sinn macht,
prüfen zu lassen, ob die Belehrung über das Widerrufsrecht korrekt
erfolgte.“
War dies nicht der Fall, bestehen grundsätzlich gute Chancen, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.

 

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