OLG München: Widerrufsbelehrungen der Sparkassen und Kreissparkassen aus den Jahren 2011 und 2012 fehlerhaft

06.07.2015 – Zahlreiche
Sparkassen und Kreissparkassen verwendeten in den Jahren 2011 bis 2013 im
Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen Widerrufsbelehrungen,
bei denen die Belehrung im so genannten Ankreuzmodell (auch checkbox-Modell)
erfolgte. Dabei wurden die Textpassagen, die für den konkreten Fall Anwendung
finden sollten, durch die Sparkasse angekreuzt. Der für Bankrecht zuständige
17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Urteil vom
21.05.2015 (17 U 334/15 – nicht rechtskräftig) nunmehr festgestellt, dass in den
ihm zur Entscheidung vorliegenden drei Widerrufsbelehrungen eine äußere Form
der Gestaltung gewählt wurde, die nicht dem so genannten Deutlichkeitsgebot
genügen.

 

Die von der
beklagten Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen waren nicht entsprechend §
495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form
gestaltet. Dies gilt nach Ansicht des Bankrechts-Senats bereits deshalb nicht,
weil sich das Druckbild der Widerrufsbelehrung und weiterer Informationen, die mit
einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind, nicht unterscheidet. Dies
entspricht, so der Senat, nicht den Anforderungen an eine hervorgehobene und
deutliche Gestaltung

 

Nach unserer
Erfahrung tritt dieses Problem bei den Darlehensverträgen zahlreicher Sparkassen
und Kreissparkassen auf, die das entsprechende Muster in den Jahren 2011 – 2013
verwendet haben.

 

Die
Darlehensnehmer haben daher auch heute noch gute Chancen, Ihre Darlehensverträge
zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit
niedrigen Zinssätze profitieren. Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit einer
Sparkasse oder Kreissparkasse bereits abgelöst und dafür ein
Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg
zurückgefordert werden.

 

Lassen Sie
Ihren mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse geschlossenen Darlehensvertrag
von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen – wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos.

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