Nachschlag für Versicherungskunden: BGH kippt nachteilige Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Rund 80 Prozent der Verträge zu Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen werden vorzeitig gekündigt. In der Regel sind finanzielle Gründe die Folge, verursacht durch die Trennung vom Lebenspartner, Arbeitslosigkeit oder erhöhten Finanzbedarf durch den Erwerb einer Immobilie. Doch nach der Kündigung kommt für die Versicherungsnehmer regelmäßig ein Schock: Von dem in den Versicherungsvertrag einbezahlten Geld erhalten sie kaum etwas zurück. Denn von den Versicherungsgesellschaften werden nach der bislang gängigen Praxis hohe Abschlusskosten, also vor allem die an die Versicherungsvermittler gezahlten Provisionen, bei der Ermittlung des Rückkaufwertes vorab abgezogen.

 

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (17. Oktober 2012 – IV ZR 202/10) ist mit dieser die Verbraucher grob benachteiligenden Praxis Schluss, und dies nicht nur bei der Generali Versicherung. Der BGH hat die von der Generali in ihren Versicherungsverträgen verwendeten Klauseln zu Stornoabzug und Rückkaufwert im Falle der Kündigung von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen für unwirksam erklärt. Nach dem im Juli 2012 ergangenen Urteil gegen die Versicherungsgesellschaft Deutscher Ring ist dies schon die zweite Entscheidung des Versicherungssenats des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Klauseln.

 

Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag ab 1995 abgeschlossen und zwischenzeitlich gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, können durch diese Rechtsprechung von ihrer Versicherung Nachzahlungen verlangen. In der Regelung zur Kostenverrechnung mittels der so genannten „Zillmerung“ sieht der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten“, so dass diese Klauseln von Anfang an unwirksam gewesen sind. Der Versicherungsnehmer hat so einen Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert, dessen Höhe in etwa bei der Hälfte der einbezahlten Beiträge liegt.

 

Ansprüche verjähren drei Jahre ab Kündigung des Versicherungsvertrages

 

Für die Versicherungskunden ist Eile geboten, denn die Ansprüche auf Nachzahlungen  Die verjähren drei Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Kündigung des Versicherungsvertrages folgt. Chancen auf einen „Nachschlag“ haben also nur diejenigen, die am oder nach dem 01.01.2009 gekündigt haben. Zur Vermeidung der Verjährung von Ansprüchen müssen diejenigen, die im Jahr 2009 ihre Versicherung gekündigt haben bis Ende 2012 eine Klage oder einen Güteantrag eingereicht haben. Erfolgte die Kündigung 2010, können sich die Versicherungsnehmer bis Ende 2013 Zeit lassen.

 

Haben Sie einen ab 1995 geschlossenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag im Jahr 2009 oder später gekündigt? Möchten Sie Ihre Ansprüche auf eine Nachzahlung durchsetzen?

 

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