KanAm USA XXII und KanAm USA Real Estate Partners I: Meadowland Xanadu gescheitert – Schadenersatz für Anleger

28. September 2012 – Große Visionen von einem Einkaufs-,
Sport- und Freizeitzentrum vor den Toren New Yorks sollten mit dem KanAm
Fonds USA XXII und KanAm USA Real Estate Partners I auf einem großen
Wiesen- und Marschland realisiert werden. Für die deutschen Fondsanleger
wurde der amerikanische Traum zum Alptraum. Sie haben zusammen rund 430
Mio. US-Dollar Eigenkapital in das im Jahr 2010 gescheiterte
Großprojekt investiert.

 

Im Zuge der Finanzkrise geriet
das Projekt in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass das
finanzierende Bankenkonsortium die von der Projektgesellschaft
aufgenommenen Kredite am 9. August 2010 fällig stellte und somit die
Kontrolle über „Meadowlands Xanadu“ übernahm. Zwischenzeitlich wurde ein
neuer Investor gefunden, der das Projekt unter neuem Namen weiterführt.
Für die Fondsgesellschafter bedeutet dies, dass sie weitere Rückflüsse
aus den Fonds nicht erwarten können.

 

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

 

Für
geschädigte Anleger bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen
die beratenden Banken durchzusetzen. In zahlreichen Gesprächen mit
Fondsanlegern haben wir festgestellt, dass die Beratung zumeist die
bestehenden Risiken völlig ausgeblendet hat.

 

Hinzu kommt,
dass auch über die Zusammenhänge der Fondskonstruktion, die
beispielsweise beim KanAm USA XXII höchst komplex sind, sowohl in den
Beratungsgesprächen, als auch im Prospekt nur völlig unzureichend
informiert wurde.

 

Undurchsichtiges Geflecht von Beteiligungen und Vergünstigungen

 

Die
Fondsgesellschaft hat nämlich nicht direkt in das Projekt investiert
sondern sich gemeinsam mit zwei US-amerikanischen Unternehmen an einer
„Joint-Venture-Gesellschaft“ beteiligt, die ihrerseits die Anteile an
der Projektgesellschaft hält. Die Projektgesellschaft ist das
Unternehmen, das die eigentliche Entwicklung des Großprojekts betrieben
hat.

Dabei sind die Beteiligungen an der Joint-Venture
Gesellschaft für die US-Partner mit erheblichen Begünstigungen verbunden
wie der Anrechnung von mit bestimmen Beträgen bezifferten Vorleistungen
als Gesellschaftskapital oder Vorweg-Entnahmeberechtigungen oder
Vergütungen für diverse Leistungen, die zwar in den textlichen
Erläuterungen zum Prospekt dargestellt werden, die aber nicht in einem
Gesamt-Investitionsplan übersichtlich aufgeführt sind. Sie waren also
weder für die Berater, noch für die Anleger zu erkennen. Bezeichnender
Weise hat aber auch in keinem uns bekannten Fall ein Berater auf diese
völlig intransparenten Umstände hingewiesen.

 

Tatsächliche Mittelverwendung bei Joint-Venture- und Projektgesellschaft unklar

 

Der
im Prospekt abgedruckte Investitions- und Finanzierungsplan bezieht
sich ausschließlich auf den Fonds selbst. Wofür die in der
Mittelverwendung mit „Erwerb, Erschließung und Bebauung“ bezeichnete
Ausgabenposition aber auf der Ebene der Joint-Venture-Gesellschaft und
der Projektgesellschaft tatsächlich verwendet werden soll, bleibt völlig
offen, ebenso, welcher Anteil hiervon tatsächlich Erwerbs-,
Erwerbsnebenkosten, Bau- und Baunebenkosten und sonstige Kosten
darstellt. In den uns bekannten Beratungen wurde weder auf diesen
Umstand, noch auf die auch für den Berater bei Prüfung mit banküblicher
Sorgfalt erkennbaren Umstand hingewiesen.

 

Die
Mittelverwendung auf der Ebene der Joint-Venture-Gesellschaft und der
Projektgesellschaft bleibt auch nach der Lektüre des Prospekts gänzlich
intransparent.

 

Hinzu kommt, dass im Prospekt dargestellt
wird, dass die weder betragsmäßig ausgewiesenen, noch im
Beratungsgespräch genannten Zinsen für die Bauzeitfinanzierung während
der Bauphase „Bestandteil des Baubudgets“ sind. Bei den gesondert
auszuweisenden Bauzwischenfinanzierungszinsen handelt es sich weder um
Herstellungs-, noch um Herstellungsnebenkosten. Sie hätten daher nicht
in die Herstellungskosten eingerechnet werden dürfen. Für den Anleger
ist infolgedessen auch aus dem insoweit fehlerhaften Prospekt nicht
erkennbar, welcher Teil des von ihm aufgebrachten Kapitals investiven
Zwecken zufließt.

 

Keine Aufklärung über fehlenden Zweitmarkt für geschlossene Fonds

 

Ferner
wurde keiner der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, darüber
informiert, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für geschlossene
Fondsbeteiligungen gibt und eine Möglichkeit zur Veräußerung des
Fondsanteils daher höchst unwahrscheinlich ist und der Anleger zudem
regelmäßig ganz erhebliche Preisabschläge hinnehmen muß.

 

Keine Aufklärung über Kickbacks

 

Wurde der Anleger der beiden Fonds KanAm USA XXII L.P. und KanAm USA Real Estate Partners I L.P. durch eine Bank oder Sparkasse beraten, hätte diese nach der kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich
darauf hinweisen müssen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für
den Vertrieb des Fonds – so genannte kickbacks – erhält. Auch dies ist,
glaubt man den Berichten unserer Mandanten, regelmäßig nicht geschehen. 

 

Geschlossene Fonds als Altersvorsorge ungeeignet

 

Manchem Anleger wurde die Beteiligung an dem Fonds als Altersvorsorge empfohlen.
Fondsbeteiligungen sind aber riskante unternehmerische Beteiligungen mit
erheblichen Verlustrisiken, die bis zum Totalverlust gehen können und
daher als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zahlreiche Gerichte inzwischen festgestellt haben.

Sind
auch Sie „Meadowland Xanadu“ – geschädigt? Wollen auch Sie wissen, ob
Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wir verhelfen Ihnen gerne zu Ihrem Recht!

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