IVG Euroselect 14 The Gherkin – Fachanwälte setzen Schadenersatz durch

 

Für
die rund 9.000 Anleger des IVG Immobilienfonds Euroselect 14 – „The
Gherkin“, die seit Jahren auf Ausschüttungen verzichten müssen, gibt es
noch immer keine guten Nachrichten. Sie werden wohl auch auf absehbare
Zeit keine Ausschüttungen erhalten.

Die Anleger stehen
jetzt vor der Frage, den Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu
kämpfen – die Chancen stehen nicht schlecht. Es besteht Handlungsbedarf,
denn die Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht möglicherweise
schon zum Jahresende 2012. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr
Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener
Fonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung für
die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen? Für zahlreiche Mandanten,
die am ivg Fonds EuroSelect 14 beteiligt sind, haben wir die Beratungen
geprüft und dabei nach unserer Auffassung in der Regel erhebliche
Fehler bei der Anlageberatung festgestellt. Diese begründen
Schadenersatzansprüche gegen die Berater, beratenden Banken und gegen
die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften – http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus
Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die
Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht
haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert
wurden. Geschlossene Immobilienfonds sind, wie der Bundesgerichtshof in
seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische
Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte
Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Dieses Risiko hängt
in seinem Ausmaß unter anderem von der Eigenkapital-/Fremdkapitalquote,
der Entwicklung der Immobilienpreise und Mieteinkünfte und den zu
Grunde gelegten Wertansätzen ab. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

  • Schwankungen des Immobilienwertes:
    Gerade der Londoner Gewerbeimmobilienmarkt unterliegt starken
    Nachfrageschwankungen, die sich unmittelbar auf den Mietzins und damit
    auch den Wert der Immobilien auswirken. Bereits im Herbst 2007 kam es
    infolge der beginnenden weltweiten Krise der Finanzmärkte, die sich
    insbesondere auf den Finanzplatz London auswirkten, zu erheblichen
    Rückgängen der Gewerbemieten in London. Weder auf die grundsätzliche
    Möglichkeit der Wertschwankungen, noch auf die konkrete Entwicklung der
    Gewerbemieten in London, die auch Gegenstand von Veröffentlichungen in
    der Wirtschaftspresse waren, wurden die und bekannten Anleger in der
    Beratung hingewiesen.
  • Währungsrisiko durch Finanzierung in Schweizer Franken:
    Dass ein Teil der von dem Fonds aufzunehmenden Kredite in Schweizer
    Franken (CHF) aufgenommen wurde, hat zusätzlich den Fonds mit einem
    erheblichen Währungs-/ Wechselkursrisiko belastet. Die anhaltende
    Schwächung des britischen Pfunds (GBP) und die gleichzeitige Stärke des
    CHF haben zu einem nachhaltigen Anstieg der in GBP – der Währung, in der
    der Fonds seine Mieteinnahmen erzielt – zu berechnenden
    Gesamtkreditbelastung geführt. Auch die für die CHF-Kredite in CHF zu
    zahlenden Zinsen haben sich, umgerechnet in GBP damit erhöht, was den
    Fonds zusätzlich belastet.
  • Loan-to-value – Klausel:
    Beide Faktoren, die erheblichen Wertschwankungen am Londoner
    Gewerbeimmobilienmarkt und das Wechselkursrisiko haben dazu geführt,
    dass der Fonds Wertsicherungsklauseln, die mit der kreditgebenden Bank
    vereinbart sind, verletzt. In den Kreditverträgen sind Klauseln
    vereinbart, die aus der Sicht der Bank den Erhalt des Wertes der
    Kreditverbindlichkeiten sicherstellen sollen.

Obwohl
diese im Prospekt ausführlich dargestellt wurden, waren sie in keinem
der uns bekannten Fälle Gegenstand der Beratung durch den Anlageberater.

Dazu gehören sowohl eine loan-to-value – Klauselhttp://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/loan-to-value-klauseln-was-steckt-dahinter.html
, als auch die Vereinbarung eines Schuldendienstdeckungsgrades. Das
Verhältnis von Darlehen zu Immobilien-Verkehrswert (loan-to-value) darf
dabei zu keinem Zeitpunkt 67 % überschreiten. Geschieht dies dennoch,
beispielsweise durch ein Absinken des Verkehrswerts der Immobilie
und/oder einen Wertverlust des GBP im Verhältnis zum CHF, darf das
Kreditinstitut die Erhöhung von Rücklagen oder eine Sondertilgung
verlangen und Ausschüttungen an Anleger widersprechen.

> Mehr Informationen zum IVG Euroselect 14

Erfolgreich Schadenersatz durchsetzen

Für
mögliche Schadenersatzansprüche gegen die im Vertrieb des IVG
Euroselect Vierzehn – „The Gherkin“ involvierten Deutschen Bank und
Commerzbank sehen wir gute Chancen.

Angesichts
der Häufung von Beratungsfehlern sehen wir für die Anleger des Fonds
gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die sie beratenden Banken
durchzusetzen.

Erste Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger des Fonds IVG Euroselect Vierzehn – „The Gherkin“ sind bereits ergangen.

Haben
Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung? Wollen auch Sie wissen, ob Sie
falsch beraten wurden und ob Sie Chancen zur Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen haben?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

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