GEBAB MT Arctic Bay in der Krise: Fonds kann weiterhin keine Ausschüttungen leisten

14. November 2012 – Der im Jahr 2007 emittierte GEBAB Schiffsfonds MT
„Arctic Bay“ steckt in Schwierigkeiten. Hintergrund ist, dass die
Ausschüttungen aus dem Charterpool deutlich hinter den Prospektannahmen
zurückbleiben, während gleichzeitig die Schiffsbetriebskosten im Jahr
2011 die Planungen um etwa 8% überschritten haben. Trotz der im Jahr
2010 durchgeführten teilweisen Entschuldung im Rahmen des
Betriebsfortführungskonzepts, bei dem die Gesellschafter rund 2,5 Mio. €
zusätzlich investiert haben, ist der Fonds nicht in der Lage, die
fälligen Tilgungen zu leisten und hat mit der finanzierenden Bank auch
für 2012 die Stundung von Tilgungsraten vereinbart. Ausschüttungen sind,
wie das Emissionshaus in seiner aktuellen Leistungsbilanz schreibt, vor
2015 nicht zu erwarten.

 

Reichen die Einnahmen des Fonds
auf Dauer nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, wäre es wenig
überraschend, wenn die finanzierende Bank auch bei diesem Schiffsfonds
die Reißleine zieht und das Darlehen kündigt. Die Insolvenz der
Schiffsgesellschaft wäre dann die Folge. Für die Anleger würde dies den
Verlust des in den Fonds investierten Kapitals in Höhe von rund 26 Mio. €
bedeuten.

 

Schadenersatz als realistische Option für Fondsanleger

 

Angesichts
der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist
es für betroffene Anleger des GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“ umso
wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht
zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

 

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

 

Aus
Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die
Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht
haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert
wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil zu Az. V ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die
als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu
einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen
kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

 

Doch
die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst
haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen
nachfolgend einige wenige genannt werden:

  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko:
    Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als
    „Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die
    bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein
    geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen
    bedeutsamen Umstand informiert.

  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet:
    Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als
    Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine
    Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit
    hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen
    können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der
    Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.

  • Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen:
    Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt.
    Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur
    mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns
    bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.

  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten:
    Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten
    Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist
    kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der
    weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die
    Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen,
    was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten
    hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies
    ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern
    geführten Gesprächen, nicht geschehen.

  • Hohe Weichkosten verschwiegen:
    Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für
    den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher
    Teil floss in nicht investive Verwendungen, also diverse
    Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten),
    Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der
    Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die
    geplante Mittelverwendung informiert.

  • Risiko der teilweisen Finanzierung in Japanischen Yen verschwiegen:
    Ein Teil der vom Fonds aufgenommenen Schiffshypothekendarlehen wurde in
    japanischem Yen finanziert. Der US-Dollar hat gegenüber dem japanischen
    Yen dramatisch an Wert verloren. Dies hat zur Folge, dass ein deutlich
    höherer Anteil der in US-Dollar erzielten Einnahmen der Schiffe für die
    in Yen zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen verwendet werden muss,
    was die infolge gesunkener Einnahmen angespannte Liquiditätssituation
    des Fonds weiter belastet. Über dieses spezifische Währungsrisiko hätte
    aufgeklärt werden müssen.

  • Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen:
    Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in
    Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für
    Gesellschaftsverbindlichkeiten. Wie lebt jedoch wieder auf, wenn
    Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne
    der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall.
    Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der
    Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den
    Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten
    Schiffsfondsanleger hingewiesen.

  • Kein Hinweis auf Höhe der Weichkosten und auf Vertriebsprovisionen (Kickbacks):
    Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die
    Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten
    Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Schiffe
    fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird. Dies ist
    in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde
    nicht ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind
    und welcher Anteil davon an die beratende Bank als Provision (so
    genannte Kickbacks) fließt.

 

Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

 

Die
im Vertrieb des GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bay“ beteiligten Berater
haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die
Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder
nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen
eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir
vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen
Beratungsverträgen.

 

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am GEBAB Schiffsfonds MT Arctic Bay? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

 

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

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