DS-Rendite-Fonds Nr. 109 VLCC Saturn Glory: Wie sicher sind die Anleger, die an Kapitalerhöhungen teilnehmen?

Zu den Gesellschafterversammlungen im Mai 2012
haben die Geschäftsleitungen der Fonds (DS-Rendite-Fonds
Nr. 106 VLCC Titan Glory
, DS-Rendite-Fonds
Nr. 109 VLCC Saturn Glory
, DS-Rendite-Fonds
Nr. 110 VLCC Neptune Glory
,   DS-Rendite-Fonds
Nr. 112 VLCC Mercury Glory
, DS-Rendite-Fonds
Nr. 113 VLCC Pluto Glory
, DS-Rendite-Fonds
Nr. 114 VLCC Artemis Glory
, DS-Rendite-Fonds
Nr. 120 VLCC Leo Glory
und DS-Rendite-Fonds
Nr. 127 VLCC Younara Glory
) Berichte vorgelegt und
Kapitalerhöhungen von mindestens 10% vorgeschlagen. Diejenigen
Anleger, die an der jeweiligen Kapitalerhöhung teilnehmen, sollen
mit einem Vorabgewinn von 12% p.a. und einer Mehrbeteiligung am
Verkaufserlös von 20% gegenüber dem Altkapital belohnt werden. Ob
die laufenden Vorabgewinne gezahlt werden können, steht übrigens
gar nicht fest, weshalb schon konzeptionsgemäß vorgesehen ist,
diese Ausschüttung erst bei einem Verkauf nachzuholen.

 

Schon
vorher hatten die Fondsgesellschaften – sehr überraschend für die
Anleger, die regelmäßig darüber nicht aufgeklärt worden waren,
dass sie die prognostizierten Ausschüttungen nur als Darlehen
erhalten sollen – die Gesellschafterdarlehen in Höhe der
bisherigen Ausschüttungen zum 30. Juni 2012 gekündigt. Die
Rückzahlung dieser Beträge ist also am 1. Juli 2012 fällig.

Ein
sog. Enthaftungsmodell sieht (angeblich) vor, dass diejenigen
Anleger, die an der jeweiligen Kapitalerhöhung teilnehmen, ihre
wiederaufgelebte Haftung in Höhe der übernommenen Neueinlage
beenden. Hierzu heißt es im Geschäftsbericht 2012 der Saturn Glory
(Seite 7):

Die Einzahlung des Neukapitals gilt als (ggf. teilweise)
Rückzahlung von in der Vergangenheit erhaltenen (gewinnunabhängigen)
Auszahlungen, so dass sich hierdurch die derzeit bestehende
Außenhaftung des jeweiligen Gesellschafters gegenüber Dritten
reduziert und eine Rückforderung der Auszahlungen durch die
Gesellschaft in dieser Höhe nicht mehr möglich ist.“

Dies
kann aus Sicht der Anleger nur so verstanden werden, dass sie dann
die gekündigten Darlehen dann nicht mehr zurückzahlen müssen,
falls sie an der Kapitalerhöhung in der Höhe teilgenommen haben,
die der Summe der zurückgeforderten Ausschüttungen entspricht.
Andersherum: nehmen sie an der Kapitalerhöhung mit einem geringeren
Betrag teil, bleiben sie im Übrigen zur Rückzahlung des Darlehens
verpflichtet!

Ein Beispiel: Die bisherige Beteiligung besteht in
Höhe von 50.000 €. Das Kapital soll um 7% erhöht werden. Es
sind Ausschüttungen von 10.000 € zurückgefordert. Der
Anleger kann also mit 3.500 € an der Kapitalerhöhung
teilnehmen, muss – falls die Kapitalerhöhung zustande kommt –
darüber hinaus aber dennoch weitere 6.500 € an die
Fondsgesellschaft zahlen.

Anleger
sollten daher beachten:

  • Sie sind in jedem Falle berechtigt, an der Kapitalerhöhung in der
    Höhe teilzunehmen, der dem jeweiligen Prozentsatz der
    Kapitalerhöhung in Bezug auf Ihre bisher gezeichnete Einlage
    entspricht.

  • Sie können an der Kapitalerhöhung in Höhe der gekündigten
    Darlehen (und sogar darüber hinaus) teilnehmen, allerdings wird die
    Zeichnung nur in dem Umfang angenommen werden können, wie andere
    Anleger ihr Zeichnungsrecht nicht ausüben.

  • Sollte die Kapitalerhöhung mangels ausreichender Beteiligung der
    Anleger scheitern, werden die mit den Kündigungsschreiben
    zurückgeforderten Ausschüttungen jedenfalls an die
    Fondsgesellschaft gezahlt werden müssen.

Ob
Sie sich gegen die Rückforderung der Darlehen wehren können,
sollten Sie ggf. von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Allerdings
stehen die Chancen, sich dagegen wehren zu können, aufgrund der
Entscheidungen des Oberlandesgericht Hamm vom 2.
Februar 2011
, 9.
März 2011
und 21.
September 2011
reichlich schlecht, auch weil derzeit nicht
absehbar ist, wann und wie der Bundesgerichtshof über eingelegte
Revisionsnichtzulassungsbeschwerden entscheiden wird.

 

Ungeklärt
ist aus unserer Sicht aber immer noch, ob die Teilnahme an der
Kapitalerhöhung zuverlässig die wiederaufgelebte Haftung der
Kommanditisten beendet. Die Angaben der Fondsgesellschaft dazu sind
für eine zuverlässige Beurteilung eher nicht ausreichend. Anleger
sollten dies durch entsprechende Nachfragen bei der Fondsgesellschaft
sicherstellen. Es gilt ja die Gefahr zu vermeiden, dass später ein
Gläubiger oder der Insolvenzverwalter meint, die Teilnahme an der
Kapitalerhöhung habe die Haftung auf Rückgewähr der erhaltenen
Ausschüttungen doch nicht beendet. In diesem Fall laufen die Anleger
Gefahr, trotz der Teilnahme an der Kapitalerhöhung die
Ausschüttungen noch einmal zahlen zu müssen. Wenn die
Fondsgesellschaft ziemlich großspurig von einem Enthaftungsmodell
spricht, muss sie den Anlegern auch nachvollziehbar die
Rechtssicherheit geben.

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner