Achtung für alle Kapitalanleger – Eintritt der sog. absoluten Verjährung am 31. Dezember 2011

Viele Anleger, die vor dem 31.12.2001 ihr Geld in geschlossene Fonds, Wertpapiere oder Eigentumswohnungen mit oder ohne Kreditaufnahme investierten, haben ihre Ansprüche noch immer nicht einmal prüfen lassen, obwohl sie zum Teil schon lange nicht mehr mit ihren Investitionen glücklich sind. Zwar ist die Tatsache, dass der beabsichtigte Ertrag sich nicht einstellt, nicht immer ein Anzeichen für eine wirkliche Falschberatung, aber oft. Nicht selten bangen Geschädigte sogar um ihre Existenz, weil sie etwa mit den bekannten „Schrottimmobilien“ viel zu teure Eigentumswohnungen erworben haben und von den damit verbundenen Krediten geradezu erdrückt werden.

 

Zum 01.01.2002 ist mit dem sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das neue Verjährungsmodell in Kraft getreten. Verjährten bis dahin Ansprüche aus Falschberatung erst nach dreißig Jahren, so gilt mittlerweile die Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände und der Person der Anspruchsgegner (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis).

 

Das Gesetz sieht jedoch zwischenzeitlich auch eine sog. absolute Verjährung vor, die für Schäden aus Falschberatung kenntnisunabhängig in zehn Jahren von ihrer Entstehung an abläuft. Aufgrund der Übergangsregeln vom alten zum neuen Recht tritt damit für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Verjährung ein. Danach können solche Ansprüche grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Das gilt auch für solche Ansprüche, von deren Existenz der einzelne Anleger nicht einmal eine Ahnung haben kann, weil der Laie sich in der schwierigen Rechtsmaterie kaum zurechtfindet. Oft verhält es sich auch so, dass sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich deutlich zugunsten der Anleger geändert hat, was natürlich in aller Regel nur den in unserem Fachgebiet tätigen Experten geläufig ist.

 

Was ist zu tun? Der Eintritt der Verjährung kann ausschließlich dadurch unterbrochen werden, dass rechtzeitig die Verjährung gehemmt wird, was – abgesehen von entsprechenden Vereinbarungen mit dem Verpflichteten – nur durch eine gerichtliche Geltendmachung möglich ist.

 

Es wird allen Interessierten dringend geraten, zumindest im Wege einer Kurzberatung rechtzeitig klären zu lassen, ob sie von der ablaufenden Verjährungsfrist betroffen sind oder nicht. Selbst wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen oder womöglich dem „schlechten Geld kein gutes hinterherwerfen“ möchten, könnte sich eine solche Vorprüfung als wertvoll erweisen. Es dürfte sich aber als fatal erweisen, seine Sache zu spät einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt vorzulegen, denn infolge der zu erwartenden Auftragsschwemme wird eine gewisse Überbelastung zu verzeichnen sein. Wer seine womöglichen Ansprüche jetzt schon prüfen lässt, profitiert auch von der Möglichkeit, dass eventuell fehlende Unterlagen noch eingeholt und damit seine Erfolgsaussichten erheblich zuverlässiger beurteilt werden können.

  

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