Offene Immobilienfonds sind in der Krise

 

Offene Immobilienfonds sind in der Krise. Zahlreiche Fonds haben die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt, weil ihre Liquidität nicht ausreicht, um ausstiegswilligen Anlegern ihr Geld zurückzuzahlen. Massive Abwertungen waren die Folge.  Acht offene Immobilienfonds und zwei Immobilien-Dachfonds werden inzwischen abgewickelt. Für die Anleger dieser Fonds – AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI Global Business, DEGI International, DJE Real Estate, KanAm Grundinvest, KanAm US Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, Premium Management Immobilien Anlagen und TMW Immobilien Weltfonds – drohen massive Verluste.

Schadenersatzklagen gegen Banken und Berater

Wir vertreten zahlreiche Anleger, die sich an den krisengebeutelten offenen Immobilienfonds beteiligt haben. Dabei haben wir regelmäßig identische Beratungsfehler festgestellt. Für zahlreiche Mandanten haben wir zwischenzeitlich Klage gegen die beratende Bank oder ihre Berater eingereicht, um das angelegte Geld zurückzuholen.

+++ Die Immobilienzeitung berichtet über Möglichkeiten für Anleger offener Immobilienfonds +++

Wir vertreten zahlreiche Anleger offener Immobilienfonds und Immobiliendachfonds und konnten bereits in vielen Fällen außergerichtliche und gerichtliche Lösungen herbeiführen. 

 

Eingefrorene oder in Abwicklung befindliche offene Immobilienfonds:   

Axa Immoselect in Abwicklung
Axa Immosolutions Rücknahmeaussetzung seit Mai 2010
CS Euroreal in Abwicklung
db Immoflex Rücknahmeaussetzung seit 16.05.2011
Degi Europa in Abwicklung
Degi German Business Rücknahmeaussetzung seit 29.11.2010
Degi Global Business in Abwicklung
Degi International in Abwicklung
DJE Real Estate in Abwicklung
DWS ImmoFlex Vermögensmandat Rücknahme ausgesetzt
KanAm Grundinvest in Abwicklung
KanAm US-Grundinvest Fonds in Abwicklung
Morgan Stanley P2 Value in Abwicklung
Premium Management Immobilien Anlage in Abwicklung
Santander Kapitalprotekt Rücknahmeaussetzung seit 03.01.2012
SEB ImmoInvest in Abwicklung
TMW Immobilien Weltfonds in Abwicklung
UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe Rücknahmeaussetzung seit: 06.10.2010
UniImmo Global Rücknahmeaussetzung 17.03.-16.6.2011

Stand: 01.02.2012

Fünf Punkte in denen wir bei offenen Immobilienfonds regelmäßig eine Falschberatung festgestellt haben:  

  • Keine Information über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen: Keiner unserer Mandanten gab an, in der Beratung darüber informiert worden zu sein, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind. In unseren Augen insbesondere bei Anlegern, die auf regelmäßige Entnahmen angewiesen waren, ein krasser Beratungsfehler.
  • Keine Information über bereits erfolgte Rücknahmeaussetzungen: Keinem unserer Mandanten wurde mitgeteilt, dass es seit Ende 2005 immer wieder Aussetzungen der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds gegeben hat. Zum Teil wurden Anlegern zur Zeichnung von Anteilen offener Immobilienfonds geraten, obwohl diese die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatten. Die Anleger wurden über diesen Umstand „natürlich“ nicht informiert.
  • Keine Information über das Risiko von Verlusten bei der Liquidation des Fonds: Keiner unserer Mandanten wurde darauf hingewiesen, wie lange die Aussetzung der Rücknahme grundsätzlich andauern kann und welche Verluste entstehen können, wenn die jeweilige Fondsgesellschaft nach 2 Jahren den Fonds abwickeln muss. So wurden den Anlegern die auch bei offenen Immobilienfonds gegebenen Verlustrisiken verschwiegen. Stattdessen schildern alle unsere Mandanten, dass ihnen gegenüber die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und ihnen eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.
  • Keine Information über Provisionsinteresse des Beraters: Keiner unserer Mandanten wusste, dass die ihn beratende Bank den Ausgabeaufschlag sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand. Nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein dieser Fehler aus, um eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.
  • Keine Aushändigugn von Verkaufsprospekt oder Jahresbericht: Keinem unserer Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts und der Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichte angeboten, obwohl dies nach § 121 Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.

Verjährung droht

Detailierte Informationen zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei offenen Immobilienfonds finden Sie auf unserer Spezialseite.

 

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