Nürnberger Immobilienfonds : Landgericht Wiesbaden stellt Prospektfehler und Schadenersatzpflicht der Gründungsgesellschafter fest

Die Prospekte der Nürnberger Immobilienfonds 10. KG, 13. KG, 14. KG und 16. KG sind fehlerhaft. Die Gründungskomplementäre der Fondsgesellschaften haften auf Schadenersatz, stellte das Landgericht Wiesbaden fest.

 

Die Entscheidung stütz sich darauf, dass in den auf 20 Jahre angestellten Prognoseberechnungen in den jeweiligen Fondsprospekten keine Mietausfallreserven einkalkuliert sind. Außerdem fehlten in den Prospekten für die Nürnberger Immobilienfonds 10. KG und die Nürnberger Immobilienfonds 13. KG hinreichende Hinweise auf die Möglichkeit eines Totalausfalles.

 

Wer ein Zahlenwerk verfasst, das für einen Verkaufsprospekt bestimmt ist und einer Vielzahl von Anlegern nicht nur die mit dem Beteiligungserwerb verbundenen Chancen, sondern auch die Risken verdeutlichen soll, darf nicht euphorisch denken, sondern muss eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende Kalkulation vornehmen, so das Landgericht Wiesbaden in seiner Begründung. Nur dann genüge er dem Informationsbedürfnis des Anlegers, für den die Aussagen im Prospekt regelmäßig besondere Bedeutung haben. Bei dem Mietausfallwagnis handelt es sich auch um einen für die Entscheidung des Anlegers wesentlichen Umstand.

  

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