Wie Sie bei einem bereits gekündigten Vertrag Nachzahlungen erwarten können

Der
Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2014 auch hinsichtlich einer bereits
gekündigten Versicherung entschieden.

 

Danach ist
auch nach bereits erfolgter Kündigung der Lebensversicherung und
Auszahlung des Rückkaufswertes der Widerspruch möglich, wenn über
das Widerspruchsrecht nicht entsprechend aufgeklärt wurde, was nach
unserer Erfahrung in der weit überwiegenden Zahl der Fälle der Fall
ist.

 

Bei der
Berechnung des Rückkaufswertes des gekündigten
Versicherungsvertrages werden Vertriebskosten (ggf. anteilig) und
Verwaltungsvergütungen von den Prämienzahlungen abgezogen. Beim
Widerspruch ist dies nicht der Fall. Daher ist der Erstattungsbetrag
in der Regel deutlich höher, als der Rückkaufswert der Police.
Dementsprechend haben Sie nach der Erklärung des Widerspruchs von
der Versicherung eine „Nachzahlung“ zu erwarten.

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