DEGI International – Schadenersatzklagen gegen Allianz Beratungs- und Vertriebs AG

 +++  Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei offenen Immobilienfonds +++

 

+++ Rückkaufsangebot der Allianz – nach unserer Ansicht völlig unzureichend +++

 

+++ 25. Oktober 2011 +++ DEGI International wird abgewickelt +++

 


 

Aus und vorbei – der DEGI International bleibt geschlossen und wird bis Oktober 2014 abgewickelt. Die Anleger des offenen Immobilienfonds haben das Nachsehen und müssen nun sehen, wie sie wieder an ihr Geld kommen.  

 

Wir vertreten zahlreicher Anleger, die sich auf Anraten eines „Allianz-Beraters“(Mitarbeiter einer Allianz-Agentur, der Allianz Beratungs- und Vertriebs AG oder der Dresdner Bank) an dem offenen Immobilienfonds DEGI International (WKN 800799) beteiligt haben. Da eine außergerichtliche Regulierung von Schadenersatzansprüchen bislang nicht möglich war, haben wir in einer großen Zahl von Fällen die Allianz Bank bzw. die Commerzbank auf Schadenersatz verklagt. 

 

Schadenersatz für Anleger 

 

Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche unserer Mandanten sehen wir gute Chancen. Die gegen die Berater erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds. Zum Teil gehen wir auch von vorsätzlicher Falschberatung aus.

 

Hohe Quote an Großanlegern bedingt Liquiditätsrisiko

Ein wichtiger Punkt, über den Anleger beim DEGI International in der Anlageberatung hätten informiert werden müssen, ist das besonders hohe Liquiditätsrisiko, das letztlich zur Aussetzung der Anteilsrücknahme geführt hat. Schon im Jahr 2007 stand der DEGI International in der Kritik, damals Seitens des Branchenverbandes BVI, der die hohe Quote von Großinvestoren mit mehr als 1 Mio. € bemängelte. Im Durchschnitt der Fonds lag die Quote der Großanleger damals bei rund 15 %, beim DEGI International bei 31 %. Aus Sicht des BVI sind es gerade die Großkunden, die durch den Abzug großer Beträge in kurzer Zeit die Liquiditätsreserven der Fonds aufbrauchen und zur Schließung zwingen.

Fragen auch Sie sich, ob Sie richtig beraten wurden?
Sechs Punkte in denen wir regelmäßig eine Falschberatung festgestellt haben:

 

  • So gab keiner unserer Mandanten, die Anteile am DEGI International halten an, in der Beratung darüber informiert worden zu sein, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.

 

  • Keinem unserer Mandanten, die nach dem 30. Oktober 2008 Anteile am DEGI International erworben haben, wurde mitgeteilt, dass der Fonds zum 30. Oktober 2008 erstmals die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hat. Zwar endete die Aussetzung der Anteilsrücknahme wieder zum 30. Januar 2009, aber auch Anleger, die danach Anteile erworben haben, hätten auf die gerade bewältigte existenzielle Krise des Fonds hingewiesen werden müssen.

 

  • Keiner unserer Mandanten wurde nach seiner Schilderung von seinem Berater darauf hingewiesen, wie lange die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen des DEGI International andauern kann und welche Folgen es hat, wenn die Fondsgesellschaft nach 2 Jahren den Fonds abwickeln muss. So wurden den Anlegern möglicher Weise aus Unkenntnis der jeweiligen Berater die bei offenen Immobilienfonds gegebenen Verlustrisiken verschwiegen. Stattdessen schildern alle unsere Mandanten, dass ihnen gegenüber die vermeintliche  Sicherheit des Fonds herausgestellt und ihnen eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.

 

  • Keinem unserer Mandanten war darüber hinaus bekannt, dass auch andere offene Immobilienfonds in der jüngsten Vergangenheit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen. In unseren Augen ein krasser Beratungsfehler.

 

  • Zahlreichen unserer Mandanten wurde der DEGI International als „mündelsichere“ Anlage verkauft. Dabei ist der Katalog der Anlagen, die als mündelsicher gelten, in § 1807 BGB gesetzlich festgeschrieben. Offene Immobilienfonds sind dort nicht als mündelsichere Anlagen benannt.

 

  • Außerdem wusste keiner unserer Mandanten, dass die Berater das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision (kickback Zahlungen) erhalten und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.

 

  • Keinem unserer Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts und der Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichte angeboten, obwohl dies nach § 121 Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.

 

  • Keiner unserer Mandanten wurde darüber informiert, dass der DEGI International eine außergewöhnlich hohe Quote an Großinvestoren hatte, was nach zutreffender Einschätzung des Branchenverbandes der Fondsinitiatoren das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des DEGI International drastisch erhöht.
     

All diese Punkte begründen einzeln und gemeinsam eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten durch die Berater. Unsere Mandanten haben uns daher beauftragt, als Schadenersatz die Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio zu fordern und eine angemessene Verzinsung als entgangenen Gewinn. Im Gegenzug erhält der Berater die Fondsanteile.

 

Wollen Sie wissen, ob Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen? Ich stehe Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung. Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.  

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