Aquis Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Karow-Gamma OHG

+++ Schadenersatzansprüche, die sich auf eine Falschberatung vor dem 01.01.2002 stützen, sind verjährt, wenn nicht bis spätestens 31.12.2011 Klage erhoben oder auf andere Weise verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet wurden. +++

 

Der Prospekt des Fonds weist in verschiedener Hinsicht Fehler und Auslassungen auf, die grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank / den Anlageberater sowie Prospektverantwortliche begründen können. Ein Verkaufsprospekt muss, da er häufig die einzige Informationsquelle eines Anlegers darstellt, über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung für Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren. Bezüglich folgender Punkte ist dies nach unserer Einschätzung nicht der Fall: 

 

• Die Darstellungen im vorgesehen Investitionsplan entsprechen abermals nicht den vom BGH formulierten Anforderungen. Sie lassen insbesondere nicht ohne aufwändiges Rechnen erkennen, welcher Anteil an dem von den Anlegern aufgebrachten Eigenkapital werthaltig in Herstellungskosten investiert wird und welcher Anteil in sogenannte Weichkosten fließt. 
 
• In der Prognoseberechnung sind die Instandhaltungskosten zu niedrig angesetzt. Sie reichen, worauf der Prospekt selbst hinweist nicht aus, die für eine Vollvermietung notwendige Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen abzudecken. 
 
• Die Verwaltungskosten der Gesellschaft wurden mit einem jährlichen Preissteigerungsfaktor von 1,4 % angesetzt. Diese Preissteigerung entspricht nicht der allgemeinen durchschnittlichen Preissteigerung der letzten 15, der Prospektauflage vorhergehenden Jahre, sondern ist zu niedrig angesetzt.  

• Das Mietausfallwagnis dürften mit 2 % zu niedrig angesetzt sein.  

• Ein Hinweis auf die fehlende Fungibilität, also den fehlenden Zweitmarkt, auf dem derartige Fondsanteile veräußert werden können fehlt ebenso, wie auf das im Falle einer Veräußerung bestehende Risiko, erhebliche Preisabschläge hinnehmen zu müssen.
 
• Darüber hinaus fehlt auch der erforderliche Hinweis auf eine Nachhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Falle einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils oder eines anderweitigen Ausscheidens aus der Gesellschaft.

 

 „Kickback-Rechtsprechung“

 

Hinzu kommt, dass nach der aktuellen „kickback-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs der Anlageberater, insbesondere die beratende Bank, aber auch ein die Beratung durchführender Steuerberater darüber hätte aufklären müssen, dass er für die Empfehlung des Fonds eine Provision erhält. Hat er dies unterlassen – was regelmäßig der Fall gewesen sein dürfte -, ist er in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet.

 

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