Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen

Bei Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen, die mit Verbrauchern,
Selbständigen und Unternehmen geschlossen wurden, haben
Kreditinstitute in der Vergangenheit zahlreiche Fehler gemacht. Für
die Darlehensnehmer ergeben sich so ungeahnte Möglichkeiten, zu viel
geleistete Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien (CAP-Prämien) und
Bearbeitungsentgelte zurückzuerhalten. Dies gilt auch für
Kontokorrentkreditverträge.

Hintergrund ist, dass die in den Kreditverträgen enthaltenen Regelungen zu den
Modalitäten der Zinsanpassung in zahlreichen Fällen nicht den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Wie das Landgericht Düsseldorf
in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) einmal mehr
festgestellt hat, benachteiligen Zinsanpassungsklauseln einer Bank
einen Kunden dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des
Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre
Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei
gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die Kunden zu senken (BGH,
Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08). Zinsanpassungsklauseln müssen,
um transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar zu sein, die
wesentlichen Elemente des Anpassungsprozesses selbst festlegen.

Eine wirksame Zinsanpassungsklausel liegt nur dann vor, wenn die
Zinsanpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden
ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und Anknüpfungspunkte sowie
eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind und die
Klausel nicht nur das Recht der Bank enthält, Anpassungen zu Ihren
Gunsten vorzunehmen, sondern die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten
der Kunden verpflichtet.

Beispiele, von der Rechtsprechung für unwirksam angesehene
Zinsanpassungsklauseln:

„Die Bank ist berechtigt, die Konditionen insbesondere bei Änderung des
Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen“.

„Die Bank ist berechtigt, die Konditionen (bei Festzinsvereinbarung mit
Ablauf des Festschreibungszeitraums) – insbesondere bei Änderung des
Geld- und Kapitalmarktes – entsprechend anzupassen. Maßgeblich ist
der von der Bank festgesetzten Zinssatz. Eine Änderung wird mit der
Festsetzung verbindlich. Änderungen werden dem Darlehensnehmer
spätestens mit der Zinsabrechnungen mitgeteilt“.

Die Bank kann bei Erhöhung des Marktzinses Zinsen in angemessener Weise
anheben; bei Senkungen des Marktzinses wird sie Zinsen in
angemessener Weise herabsetzen.“

Nach Ablauf der Festschreibungszeit gilt vorbehaltlich einer neuen
Zinsvereinbarung der jeweils von der Bank festgesetzte variable
Zinssatz. Entsprechendes gilt bei einem an den Basiszinssatz oder
eine andere variable Größe gekoppelten Zinssatz bzw. bei einer
vereinbarten Zinsunter- und/oder Zinsobergrenze.“

Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, bei denen die Anpassung zu Gunsten der
Darlehensnehmer in das Ermessen der Bank gestellt wird.

Bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln sind die überzahlten Zinsen von
der Bank nebst darauf gezogener Nutzungen (5%-Punkte über dem
Basiszins) an den Darlehensnehmer zu erstatten. Bei überzahlten
Kontokorrentzinsen kann eine Neuberechnung des Kontokorrentverlaufs
unter Zugrundelegung des zutreffend ermittelten Zinssatzes zu einem
wirtschaftlich günstigeren Ergebnis führen. Dabei ist auch zu
beachten, dass viele Banken über die Jahre hinweg ihre eigene Marge
bei den Krediten unerkannt erhöht haben. Hierzu waren sie nicht
berechtigt. Darüber hinaus werden Zinsbegrenzungsprämien (auch
CAP-Prämien genannt) nicht geschuldet. Auch Bearbeitungsgebühren
entfallen unter bestimmten Umständen und sind verzinst zu erstatten.

Für die Bankkunden ergeben sich aus einer Neuberechnung des Kreditvertrages,
auch des Kontokorrentkreditvertrages bzw. des Girokontos, oft hohe
Zahlungsansprüche gegen die Kreditinstitute.

Bank muss
Kunden 233.000 € zahlen

So wurde eine Bank im Jahr 2011 verurteilt (LG Duisburg, 1 O 124/11), einem
Kunden, der mit ihr im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über
jeweils 700.000 DM zu einem variablen Zinssatz mit Mindest- und
Höchstzinsvereinbarung abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € zu
zahlen, weil die Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren.

Bank muss
Kontokorrentkredit neu berechnen

Das Landgericht Düsseldorf (13 O 334/11) verurteilte eine Bank, einen
Kontokorrentvertrag nach exakten Vorgaben des Gerichts neu zu
berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen. Auslöser
war, dass die Zinsanpassungsvereinbarungen in den mit der Bank
geschlossenen Kreditverträgen unwirksam waren und dass die Bank
Zinssenkungen an den Kunden nicht oder verspätet weitergegeben hat.
Der Gesamtschaden des Kunden belief sich auf mehr als 175.000 €.

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