Verjährung von Anwaltshaftung

18. Februar 2014

Auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung unterliegt der Verjährung.

Nach den einschlägigen Verjährungsvorschriften beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, an dem der Mandant Kenntnis davon hat oder bei Anwendung der auch in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt haben müsste, dass der Anwalt bei der
Mandatsbearbeitung einen Fehler gemacht hat.

  • Versäumt es der Anwalt, vor dem Hintergrund einer drohenden Verjährung der
    Ansprüche seines Mandanten entsprechende Schritte einzuleiten, um
    die Verjährung zu hemmen (Klage, Mahnbescheid, Güteantrag etc.),
    beginnt die Verjährung der Schadenersatzansprüche an dem Tag zu
    laufen, der auf den Eintritt der Verjährung folgt. Der BGH (IX ZR
    85/10) hat für einen Fall, in dem der Anwalt eine Forderung mit
    Ablauf des 31. Dezembers verjähren ließ, entschieden, dass der
    Schaden des Mandanten mit Beginn des darauf folgenden 01. Januar
    entsteht. Die dreijährige Verjährungsfrist des
    Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem
    Schluss dieses Jahres.
  • Einen anderen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung bildet der
    Tag, an dem der Mandant über eine für ihn nachteilige
    Gerichtsentscheidung informiert wird. Die dreijährige Verjährung
    beginnt dann mit dem Emde des auf die Information folgenden 31.
    Dezember zu laufen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Änderung der
    Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten
    erfolgen könnte. Daher beginnt die Verjährung in der Regel mit der
    klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.

Haben Sie Zweifel daran, ob Ihr Anwalt das ihm übertragene Mandat korrekt
wahrgenommen hat? Befürchten Sie, dass ihm dabei Fehler unterlaufen
sind? Dann empfiehlt es sich, frühzeitig eine zweite Meinung
einzuholen, um keine Fristen oder erforderliche Maßnahmen zu
versäumen.

Denn dieser und zahlreiche andere Anwaltsfehler haben zur Folge, dass dem
Anleger Schadenersatzansprüche gegen seinen Anwalt zustehen können. Wenn der Rechtsanwalt einen Fehler macht, greift die
Anwaltshaftung. Der Anwalt muss dem Mandanten Schadenersatz leisten.
Für solche Fälle hat jeder Anwalt eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Wir vertreten bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht
richtig vertreten wurden, prüfen die bisherige Tätigkeit des
Anwalts auf mögliche Fehler und setzen Schadenersatzansprüche
durch, nötigenfalls auch vor Gericht.

Mehr Informationen zum Thema Anwaltshaftung finden Sie unter

www.anwaltshaftung.de

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