Anwaltshaftung: Wenn der Anwalt plötzlich von der Klage abrät (Fortsetzung)

20.10.2015

Anruf eines sehr verunsicherten Anlegers, der mitteilt, sein
Rechtsanwalt habe ihm gerade zur Klagerücknahme geraten, obwohl der
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vor der Tür
steht. Seine Versicherung habe eine Deckungszusage für das
Berufungsverfahren gegeben, obwohl die erste Instanz verloren wurde. Er
wisse nun gar nicht mehr, woran er überhaupt sei. Schon das bisherige
Verfahren habe ihn zwei Jahre lang reichlich Nerven gekostet.

Auf Nachfrage:
Der Rechtsanwalt habe ihn auch nur telefonisch informiert. Dieser habe
die Befürchtung, dass der seinerzeit gestellte Güteantrag die Verjährung
nicht gehemmt habe, weil er den nunmehrigen Anforderungen des
Bundesgerichtshofs nicht genüge. Die Klage werde deshalb wohl wegen
Verjährung abgewiesen.

Was der Anleger nicht wusste und ihm auch noch nicht gesagt wurde, ist, dass ausgerechnet Mandanten dieser Kanzlei bzw. deren Vorgängerin von den Entscheidungen des III.
Zivilsenates des Bundesgerichtshof betroffen sind. Dieser hatte vor
wenigen Monaten in mehreren Entscheidungen die Anforderungen formuliert,
die an einen Güteantrag zu stellen sind, der die Verjährung von
Ansprüchen hemmen soll.

Um es vorweg zu nehmen: Der Maßstab, den der Bundesgerichtshof hier
entwickelt hat, ist sehr streng. Unserer Meinung nach in manchen
Punkten sogar zu streng. Allerdings finden wir uns in unserer Auffassung
bestätigt, dass nur eine möglichst vollständige und detaillierte
Darstellung von Ablauf und Inhalt einer Beratung umfassend die Hemmung
der Verjährung bewirken kann. Ohnehin waren Rechtsanwälte immer schon
dazu verpflichtet, ihren Mandanten den sichersten Weg zu empfehlen.

Klagerücknahme kann Anspruch auf Schadenersatz gegen Anwalt gefährden

Ausgerechnet eine Klage- oder Berufungsrücknahme kann sich jedoch als sehr
problematisch erweisen. Vor allem dann, wenn der Mandant und Kläger sich
zumindest die Chance erhalten will, im Falle des verlorenen Prozesses
Schadensersatz gegen seinen Anwalt wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung
geltend zu machen. Durch die Rücknahme wird vor allem verhindert, dass
sich – etwa im Beispielsfall – das Berufungsgericht eingehend mit dem
angeblich fehlerhaften Güteantrag beschäftigt und seine Entscheidung,
warum der Güteantrag unzureichend formuliert war, begründet.
Insbesondere wenn das erstinstanzliche Urteil sich mit den Anforderungen
an einen Güteantrag noch gar nicht beschäftigt hat, bleibt die
entscheidende Frage für einen Anwaltshaftungsprozess offen. Eine
Rücknahme der Berufung verschiebt dann die die Erfolgsaussichten eines
späteren Regresses ganz klar zu Ungunsten des geschädigten Mandanten. Da
hilft es eben überhaupt nicht, dass Rechtsanwälte eigentlich von sich
aus auf Fehler hinweisen sollen, die ihnen unterlaufen sind.

Unsere Empfehlungen

Sollte es Ihnen auch so gehen, dass Sie plötzlich vom Prozess Abstand nehmen sollen, lautet unsere Empfehlung folgendermaßen:

  • Fordern Sie von Ihrer Kanzlei eine schriftliche Äußerung, warum die
    Erfolgsaussichten nun nicht mehr vorhanden seien sollen und welche
    Gründe genau für eine Klagerücknahme sprechen. Lassen Sie sich nicht mit
    mündlichen Ausführungen abspeisen. Hat Ihre Rechtsschutzversicherung
    eine Deckungszusage für Klage oder Berufung erteilt, müssen Sie sich in
    der Regel auch wegen der Kosten keine Sorgen machen.

  • Holen Sie möglichst die Meinung einer anderen, spezialisierten Kanzlei ein,
    ob der Güteantrag wirksam war und ob der Prozess weitergeführt werden
    sollte. Sicher kostet das zusätzlich Geld. Aber nicht so viel, dass es
    durch die Chance, sich einen Schadenersatzanspruch gegen Ihren
    derzeitigen Anwalt zu sichern, nicht aufgewogen würde.

  • Überlegen Sie sich umgehend, ob Sie das nötige Vertrauen zu dem Rechtsanwalt und
    seiner fachlich fundierten Beratung und Vertretung noch aufbringen.
    Steht ein Gerichtstermin vor der Tür sollten Sie das sogar sehr schnell
    entscheiden. Gerade in der ersten und – mit Einschränkungen – auch noch
    in der zweiten Instanz können unter Umständen noch „Reparaturen“
    vorgenommen werden. Mit Sicherheit ist das der bedeutendste Schritt,
    denn es bedarf neuen Vertrauens, das aufzubauen wegen der Enttäuschung
    und der kurzen Zeit schwierig ist. Außerdem werden Sie – mit oder ohne
    Rechtsschutzversicherung – genötigt, wenigstens die Verfahrensgebühr
    noch einmal zu zahlen.

Sollten Sie sich in einer derartigen Situation wie unser Anrufer befinden, kontaktieren Sie uns unverbindlich telefonisch.

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