Anwaltshaftung: Wenn der Anwalt beim falschen Gericht Berufung einlegt

11. Juni 2014

Eigentlich sollte es unmöglich sein, aber es ist vor
wenigen Wochen tatsächlich passiert. Wir hatten für einen Mandanten
vor dem Landgericht Frankfurt/Main ein Urteil wegen Maklercourtage
erstritten. Der gegnerische Anwalt legte am letzten Tag Berufung
gegen das Urteil ein, adressiert an das Landgericht Frankfurt. Drei
Tage später und damit nach Fristablauf ging die Berufungsschrift
beim Oberlandesgericht Frankfurt ein.

Dieses wies nunmehr darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig
zu verwerfen und führte aus:

„Die Berufung ist nicht binnen eines Monats nach der am 03.04.2014
erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden. Die
Berufung des Beklagten ist bei dem hierfür gemäß § 119 Abs.
1 Nr. 2 GVG zuständigen Oberlandesgericht erst am 6.5.2014 und damit
nach Ablauf der nach § 517 ZPO i. V. mit § 193 BGB am 5.5.2014 endenden Berufungsfrist eingegangen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Berufungsschrift bereits am 05.05.2014 bei der gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden Frankfurt (Main) eingegangen ist. Die Berufung ist nicht an das Oberlandesgericht
Frankfurt, sondern an das Landgericht Frankfurt am Main adressiert
worden. Daher kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Berufung nach
erfolgter Weiterleitung bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
Dies war erst am 06.05.2014 und mithin erst nach Ablauf der
Berufungsfrist der Fall.“

Ein klarer Anwaltsfehler, da der Anwalt die Berufungsschrift an das falsche Gericht adressiert und so eine fristgerechte Einlegung der Berufung nicht herbeigeführt hat. Ob die Berufung im Ergebnis erfolgreich gewesen wäre, darf in diesem Fall allerdings bezweifelt werden, so dass der Anwaltsfehler möglicher Weise gar keinen Schaden verursacht hat.

Unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung in Betracht kommt aber möglicher
Weise, dass der Anwalt seinem Mandanten zur Einlegung der Berufung gar nicht hätte raten dürfen, da das Urteil in der Sache richtig und gut begründet war. Dies könnte zur Folge haben, dass der gegnerische Anwalt die durch die Einlegung der Berufung entstandenen Kosten tragen muss.

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