Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Mustergüteanträge

24.06.2015

Güteanträge, die bei staatlich anerkannten Gütestellen gestellt werden, müssen
individualisiert werden, um die Verjährung zu hemmen. Dies hat der
Bundesgerichtshof entschieden (Urteile vom 18. Juni 2015 – III ZR 189/14,
191/14, 198/14 und 227/14). Mehr als 1.000 Klagen geschädigter Anleger, deren
Anwälte unzureichende Güteanträge gestellt oder ihnen Mustergüteanträge zur
Verfügung gestellt haben, droht damit das Aus: Die Güteanträge haben die
Verjährung nicht gehemmt, die Schadenersatzansprüche sind verjährt.

Güteanträge in Fällen fehlerhafter Anlageberatung  hemmen
nur dann die Verjährung, so der BGH, wenn sie die konkrete Kapitalanlage
bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben
und den Hergang der Beratung mindestens grob umreißen. Das Ziel des Anlegers
ist zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein
Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der
Güteantrag muss erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Die
ungefähre Größe der Forderung muss zu erkennen sein, eine genaue Bezifferung
der Forderung muss der Güteantrag  allerdings nicht enthalten. Diesen  Mindestanforderungen genügten die dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Muster-Güteanträge, die eine Anwaltskanzlei massenhaft an Anleger verteilt hat, nicht.

Stellen Rechtsanwälte, wie in diesen Fällen, unzureichende Formulare (Mustergüteanträge)
zur Verfügung, die den beabsichtigten Zweck nicht erreichen können, stellt dies
eine Verletzung von Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag dar, für die sie bei
Vorliegen weiterer Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung
Schadenersatz leisten müssen.

Betroffene Anleger, die mit derart fehlerhaften Mustergüteanträgen die Verjährung nicht
wirksam gehemmt haben und die nunmehr ihre Schadenersatzklagen verlieren,
können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die ihnen die fehlerhaften
Muster für Güteanträge zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem
Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

Mehr Informationen zum Thema Anwaltshaftung: www.anwaltshaftung.de

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