Anwaltshaftung wegen falscher Angaben im Mahnbescheid

24.06.2015

Macht der Anwalt bei einem Mahnbescheid bewusst falsche Angaben, hemmt der
Mahnbescheid die Verjährung nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil
vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14). Die geschädigten Mandanten, deren
Schadenersatzansprüche wegen des Anwaltsfehlers verjährt sind, können
Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung geltend machen.

In zahlreichen Fällen, in denen die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gehemmt werden sollte, haben Anwälte ihren Mandanten empfohlen, den Erlass von Mahnbescheiden zu beantragen. So auch in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat der Anwalt erklärt, dass
der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Rechtsanwalt  wusste, dass die Beklagte den gewünschten Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung der Vermögensanlage (z.B. Eigentumswohnung, Fondsbeteiligung, Wertpapier) schuldete.

Die Begründung des BGH

Ein Mahnverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn die Geltendmachung des
Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass
eines Mahnbescheids beantragt, muss daher im Antragsformular erklären, dass der
Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung
erbracht ist. Gibt der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Anwalt im
Mahnverfahren bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er
Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung
erlangten Vorteil – der Vermögensanlage – verlangen kann, im Antrag aber
behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die
Verjährung zwar gehemmt. Die Geltendmachung des Schadensersatzes stellt in
diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch
verwehrt es dem klagenden Anleger, sich auf die Hemmung der Verjährung durch
Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Deshalb musste sich der klagende
Anleger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids
abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

Anwaltshaftung

Anwälte, die ihren Mandanten empfohlen haben, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter
Anlageberatung durch einen Mahnbescheid geltend zu machen und dabei falsche
Angaben gemacht haben, haben unter anderem ihre Pflicht aus dem
Rechtsanwaltsvertrag, ihren Mandanten zum sichersten Weg zu raten verletzt. Wären
die Schadenersatzansprüche bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts
durchsetzbar gewesen, haben die Anleger gegen ihren Anwalt unter dem
Gesichtspunkt der Anwaltshaftung einen Anspruch auf Schadenersatz.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

Mehr Informationen zur Anwaltshaftung unter www.anwaltshaftung.de

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