Anwaltshaftung: Vermeintlich unwirksame Berufungseinlegung

11. Juni 2014

Ansprüche aus einem durch eine Treuhandgesellschaft im
Zusammenhang mit dem Beitritt zum Cumulus-Immobilienfonds „Neue
Bundesländer Nr. 6″ abgeschlossenen Kreditvertrag über 40.000 €
sollte eine in München ansässige „Anlegerkanzlei“ für ihre
Mandanten durchsetzen. Das Landgericht im pfälzischen Frankenthal
wies die Klage gegen die finanzierende Sparkasse in erster Instanz
ab.

Gegen dieses Urteil legte die Kanzlei beim Oberlandesgericht Zweibrücken für
ihre Mandanten Berufung ein. Unterschrieben wurde die Berufung durch
eine in der Kanzlei tätige Rechtsanwältin, die nicht über die
damals noch erforderliche Zulassung beim OLG verfügte. Sie war aber
als Vertreterin eines der am OLG zugelassenen Kanzleiinhaber
bestellt. Das Oberlandesgericht verwarf die nach seiner Ansicht nicht
wirksam eingelegte Berufung. Rechtsmittel dagegen legte die Kanzlei
nicht ein, obwohl eine Rechtsbeschwerde vor dem Hintergrund der
einschlägigen BGH-Rechtsprechung erfolgversprechend gewesen wäre.
Das die Klage abweisende Urteil wurde so rechtskräftig. Die Anleger
sahen sich abermals mit der Frage konfrontiert, wie sie das Darlehen
von 40.000 € zurückzahlen sollten.

Die geschädigten Anleger beauftragen uns mit der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung.
In dem sich über mehrere Jahre hinziehenden Verfahren, welches Frau
Rechtsanwältin Dr. Katja Lembach betreute, setzten wir letztendlich
die Schadenersatzansprüche unserer Mandanten vor dem OLG München
durch. Die Kanzlei musste die Anleger von den Darlehensverbindlichkeiten bei der Sparkasse in Höhe von 40.000 € freistellen und darüber hinaus weiteren Schadenersatz leisten.

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