Anwaltshaftung: Kein Schadenersatz wegen vergessener Vollmacht bei Güteantrag

Welche Möglichkeiten geschädigte Mandanten haben

12.10.2015

Zahlreiche Verfahrensordnungen von staatlich anerkannten Gütestellen
schreiben vor, dass ein Anwalt seine Bevollmächtigung zur Stellung des
Güteantrags nachweisen muss. Üblicher Weise geschieht das durch
Beifügung einer Vollmacht zum Güteantrag. In mehreren Fällen, in denen
wir Mandanten vertreten, haben die zunächst beauftragten Anwälte den
Güteanträgen keine Vollmacht beigefügt; in nicht wenigen Fällen wussten
die Anleger von einem solchen Schlichtungsantrag auch gar nichts. Die
Anleger haben Ihre Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung
alleine wegen der im Güteverfahren nicht vorgelegten Vollmacht
verloren.

Schriftliche Vollmacht nicht beigefügt

So im Fall eines zwischenzeitlich von der Kanzlei
vertretenen Rentners aus Niedersachsen, dem von der Sparkasse Hildesheim
zur Investition von 100.000 € in einen Schiffsfonds geraten wurde. Der
Anleger wandte sich hilfesuchend an eine badische Kanzlei, die in großem
Stile werbend auf sich aufmerksam machte. Die an sich aussichtsreiche
Klage wurde vom Landgericht Hildesheim alleine deshalb abgewiesen, weil
die Ansprüche des Klägers verjährt sind. Die Verfahrensordnung der
Gütestelle, bei der Ende 2011 einen Schlichtungsantrag eingereicht
worden war, sah vor, dass dem Antrag „die schriftliche Vollmacht“
beizufügen ist, falls die Verjährung gehemmt werden soll. Dies hatte die
Kanzlei jedoch unterlassen. Das Oberlandesgericht Celle hat die
Berufung gegen das Urteil durch Beschluss verworfen. Demnächst muss der
Bundesgerichtshof entscheiden, ob er die Revision gegen die Entscheidung
des Oberlandesgerichts zulässt. Geschieht dies nicht und bleibt es
dabei, dass der Schadenersatzanspruch unseres Mandanten als verjährt
anzusehen ist, steht die Pflichtverletzung und damit ein Haftung der
Rechtsanwälte dem Grunde nach fest.

Bevollmächtigung nicht nachgewiesen

In einem anderen Fall vertreten wir einen geschädigten CMI-Anleger, der
sich an einer Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe (SKR)
beteiligt hatte. Hier hat die ursprünglich für ihn tätige in Frankfurt
ansässige Kanzlei bereits im Jahr 2009 einen Güteantrag bei einer
staatlich anerkannten Gütestelle gestellt. Die Verfahrensordnung der
Gütestelle sah vor, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten einen
Güteantrag stellt, seine Vollmacht in geeigneter Form nachweisen muss.
Einen solchen Nachweis hat die für den Anleger, der mittlerweile von
unserer Kanzlei vertreten wird, damals tätige
Kanzlei nicht erbracht, die entsprechende Regelung wohl einfach
übersehen. Ein Versäumnis, welches für unseren Mandanten teure Folgen
hatte. Seine Schadenersatzklage gegen Clerical Medical über mehr als
300.000 € wurde inzwischen auch in zweiter Instanz vom
Oberlandesgericht Bamberg rechtskräftig abgewiesen. Wir sind jetzt
beauftragt, die einstmals für ihn tätigen Anwälte auf Schadenersatz in
Anspruch zu nehmen.

Pflichten des Anwalts im Hinblick auf die Stellung eines Güteantrags

Im Rahmen eines erteilten Mandats ist der Anwalt verpflichtet, wirksam die
Verjährung zu hemmen. Verlangen die Verfahrensordnungen der von ihm
ausgewählten und angerufenen Gütestellen die Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht, muss er diese dem Güteantrag beifügen, um den mit dem
Güteantrag bezweckten Erfolg nicht zu gefährden. Verstößt der Anwalt
gegen diese Verpflichtung und unterlässt es, eine Vollmacht beizufügen
oder aber auch dadurch, dass er einen nicht ausreichend
individualisierten Güteantrag stellt und verjähren infolgedessen die
Ansprüche seines Mandanten, ist er für den entstandenen Schaden unter
dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet.

Sind auch Sie von derartigen Anwaltsfehlern betroffen? Wir stehen Ihnen
gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur
Verfügung.

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner