Anwaltshaftung: Fehlende Individualisierung von Güteanträgen

Berlin/Neckargemünd, 25.11.2015

Wieder eine Schlappe für einen Anleger brachte seine Klage beim Landgericht Hagen: In zweiter
Instanz drohte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom
13.10.2015 (34 U 66/15) die Zurückweisung der Berufung an. Es ließ ausdrücklich dahingestellt, ob der Beklagten überhaupt Beratungsfehler anzulasten seien, denn „jedenfalls“
sei der Anspruch verjährt. Der vorgerichtliche Güteantrag des Klägers
habe die Hemmung der Verjährung nicht bewirkt, weshalb auch die Klage
verspätet war.

Was war geschehen? Der klagende Anleger hatte 1994 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds gezeichnet. Weil diese Investition sich negativ entwickelte, vor allem aber der
Anleger sich falsch beraten fühlte, wandte er sich, aufgeschreckt von
der Ende 2011 drohenden Verjährung, an eine Kanzlei, die ihm Hilfe anbot.

Was er sicher nicht wusste: er befand sich letztlich in
Gesellschaft von mehreren tausend weiteren Anlegern. Für diese wurden
von besagter Kanzlei im Dezember 2011 bei einer einzigen, von einem
Einzelanwalt betriebenen Gütestelle Schlichtungsanträge gestellt,
insgesamt 12.000. Offenbar (so jdf. das OLG Hamm) wussten die
Rechtsanwälte schon vorher, dass die Anspruchsgegnerin in vorherigen
Prozessen stets eine vergleichsweise Beilegung des Streits abgelehnt
hatte. Der gestellte Güteantrag war lediglich insofern individualisiert,
dass daraus Name, Anschrift, Kapitalanlage und Beteiligungsnummer
hervorgingen. Nennbetrag sowie Agio, vollständige Leistung und eine
Darstellung, wie es zur Zeichnung kam, fehlten, auch weshalb der
Schadensersatz beansprucht werde. Der Inhalt variierte offenbar
lediglich von Fonds zu Fonds, nicht aber von Anleger zu Anleger.

Ausdrücklich nimmt das OLG Hamm auf die diesjährige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) Bezug. Wir berichteten darüber schon hier. Zwischenzeitlich treffen wöchentlich neue Entscheidungen ein, wie die vom 16.07.2015 zu III ZR 164/14 und III ZR 302/14. Diese Gedanken führt es sehr stringent fort.

Natürlich hat die Rechtsprechung des BGH – zu Recht – auch Kritik gefunden.
Unserer Meinung ist in den Entscheidungen seit Juli ein vorsichtige
Eingrenzung zu beobachten. So hat der 3. Zivilsenat es im Beschluss vom 15.10.2015 schon ausreichen lassen, wenn dem Güteantrag die Kopie der Beitrittserklärung beigefügt ist.

Auch die Entscheidung des OLG Hamm muss sich Kritik gefallen lassen. Zwar
ist es richtig, dass das Abladen von 12.000 Güteantragen bei nur einer
kleinen Gütestelle nicht bedenkenfrei ist. Allerdings ist durchaus die –
vom Gericht übersehene – Frage, ob die Rechtsanwälte allein deswegen
schon daran schuld sind, wenn die Gütestelle die Schlichtungsanträge
nicht nach jeweiliger Bearbeitung dem Antragsgegner zustellt. Allerdings
hätte das letztlich auch nichts daran geändert, wenn der Antragsinhalt
nicht ausreichte.

Anleger, die selbst einen Güte- oder Schlichtungsantrag stellen möchten, sollten jedenfalls das BGH-Urteil vom 03.09.2015 beachten. Dort steht unter Randnummer 17 beschrieben, was in Fällen der Anlageberatung notwendiger Inhalt des Antrags ist.

Anleger, die in ihrem verständlichen Ärger über falsche Kapitalanlagen nur allzu
gerne dem Werben von Kolleginnen und Kollegen in Massenrundschreiben
nachgeben, weil sie dort mehr oder weniger geschickt angesprochen
werden, sollten sich dessen bewusst sein: Massenrundschreiben zielen
darauf ab, dass den Kanzleien vermehrt Mandate erteilt werden. Dazu
müssen aber die Ressourcen vorhanden sein, die sehr individuelle
Beratungssituation eines jeden Mandanten herauszuarbeiten. Dem kann man
mit formularmäßigen Güte- oder Schlichtungsanträgen nicht Rechnung
tragen, wie die Rechtsprechung jetzt zeigt. Rechtsanwälte sind zudem
verpflichtet, den sicheren Weg aufzuzeigen und diesen möglichst auch zu
beschreiten. Davon kann aber keine Rede sein, wenn wie im hier
besprochenen Fall nicht vorsichtshalber die Anträge auf mehrere
Gütestellen verteilt werden.

Fehlende Individualisierung: Anwaltshaftung wegen fehlerhaftem Güteantrag

Betroffene Anleger, deren Anwälte mit fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung
nicht wirksam gehemmt und die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren
haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die die
Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt haben,
Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/11/fehlende-individualisierung-gueteantrag/

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