Pflichtteil im Erbrecht

Der Pflichtteil ist ein grundlegendes Element im deutschen Erbrecht, das dazu dient, enge Familienmitglieder vor einer Enterbung zu schützen. Es gibt Situationen, in denen Erblasser in ihrem Testament nahe Angehörige, wie Kinder oder den Ehepartner, bewusst von der Erbfolge und ihrem Erbteil ausschließen. In solchen Fällen können die Enterbten jedoch den Pflichtteil einfordern.

Dieser Leitfaden bietet einen umfassenden Überblick darüber, was der Pflichtteil ist, wer Anspruch darauf hat und wie man den Pflichtteilsanspruch geltend machen kann.

Der Pflichtteil in der Kurzübersicht:

  • Der Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch letztwillige Verfügung enterbt wurde.
  • Der Pflichtteil gewährt dem enterbten Erben eine Mindestbeteiligung am Erbe in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
  • Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder), der Ehepartner, sowie bei kinderlosen Erblassern dessen Eltern.
  • Der Pflichtteil bietet keine Beteiligung am Nachlass, sondern ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages.
  • Zur Ermittlung des Zahlbetrages stehen dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen den Erben zu.
  • Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und von der Enterbung.
Inhaltsverzeichnis

1. Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein zentraler Baustein im deutschen Erbrecht, der sicherstellen soll, dass enge Familienmitglieder  einen gesetzlich garantierten Mindestanteil am Nachlass erhalten. Dieser steht nahen Angehörigen zu, selbst wenn der Erblasser sie in seinem Testament enterbt hat. In den meisten Fällen handelt es sich um Kinder, die von ihren Eltern oder einem Elternteil von ihrem gesetzlichen Erbe ausgeschlossen wurden.

Die rechtliche Grundlage für den Pflichtteil findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer gesagt in den §§ 2303 bis 2338 BGB.

Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dies ist der Anteil, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten würde, wenn er gesetzlicher Erbe wäre. Die genaue Berechnung des Pflichtteils hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel welchen Wert das Erbe hat, der gesetzlichen Erbquote und möglichen Pflichtteilsentziehungsgründen.

Eine wichtige Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Erblasser die pflichtteilsberechtigte Person enterbt hat. Dies geschieht durch entsprechende Regelung in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) in der die gesetzlichen Erbfolge ganz ausgeschlossen oder der Berechtigte nur mit einem geringeren Erbteil berücksichtigt wird.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen der Pflichtteilsanspruch entfällt oder reduziert werden kann. Zum Beispiel kann der Pflichtteilsanspruch verwirkt werden. Dies ist dann der Fall,  wenn der Pflichtteilsberechtigte sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat. Ebenso kann der Anspruch auf den Pflichtteil erlöschen, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe den Erblasser vorsätzlich getötet hat.

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfordert in der Regel eine schriftliche Aufforderung gegenüber den Erben, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlassverwalter.

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Regelverjährung des § 195. Er verjährt innerhalb von drei Jahren.

  • Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Erbfall als auch von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung Kenntnis besitzt oder grob fahrlässig nicht besitzt.
  • Eine Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Person des Erben ist demgegenüber nicht erforderlich.
  • Ebenfalls soll es nicht auf die Kenntnis über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses.
  • Die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns müssen die Erben beweisen..

2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Die Personen, die Anspruch auf den Pflichtteil haben, sind in § 2303 BGB gesetzlich definiert und können je nach den individuellen Umständen variieren. Grundsätzlich haben ausschließlich die folgenden Personen Anspruch auf den Pflichtteil:

  • Kinder des Erblassers: Dies umfasst leibliche Kinder, adoptierte Kinder und unter bestimmten Umständen auch Pflegekinder.
  • Ehepartner des Erblassers: Der überlebende Ehepartner hat in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil, wenn er im Testament des Verstorbenen nicht bedacht wurde.
  • Eltern des Erblassers: Verstirbt der Erblasser ohne eigene Abkömmlinge, haben auch dessen Eltern, jedes Elternteil für sich, einen Pflichtteilsanspruch.

3. Voraussetzungen für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Damit der Pflichtteil geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Versterben des Erblassers: Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst nach dem Tod des Erblassers.
  • Enterbung im Testament: Der Pflichtteilsanspruch kommt zum Tragen, wenn zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörende nahe Angehörige im Testament des Erblassers enterbt wurden.
  • Berechtigter Personenkreis: Nur bestimmte nahe Angehörige haben Anspruch auf den Pflichtteil.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

PflichtteilsberechtigtNicht-Pflichtteilsberechtigt
Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel …)Geschwister
Ehepartner, eingetragene LebenspartnerOnkel, Tanten
Eltern des kinderlosen ErblassersNeffen, Nichten
entfernte Verwandte
Lebenspartner (nicht eingetragen)

4. Was umfasst der Pflichtteil?

Der Pflichtteil setzt sich aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zusammen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch enger Verwandter des Erblassers gegen die Erben auf einen Mindestanteil am Nachlass. Er soll sie vor einer vollständigen Enterbung schützen. Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass dieser Personenkreis auch dann einen Teil des Nachlasses erhält, wenn der Erblasser ihn im Testament oder in einem Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Anspruch beträgt die Hälfte des dem Enterbten nach dem Gesetz zustehenden Erbteils. Er ist nicht auf einen konkreten Anteil am Nachlass, sondern auf einen Anteil am Wert des Nachlasses gerichtet.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt hat und dadurch der gesetzliche Erbteil der Erben oder der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten vermindert wurde. Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass Schenkungen zu Lebzeiten, die den Pflichtteil schmälern, ausgeglichen werden. Zur Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs werden die Schenkungen in der gesetzlich zu berücksichtigenden Höhe dem Nachlasswert hinzugerechnet und die Summe mit der Pflichtteilsquote multipliziert. Der anzusetzende Wert der Schenkung reduziert sich für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Tod des Erblassers vergangen ist, gemäß § 2325 Abs. 3 BGB um 10 Prozent. Schenkungen an den Ehepartner sind unabhängig von der seit der Schenkung vergangenen Zeit in voller Höhe zu berücksichtigen.

Sonderproblem: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen an den Ehepartner

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen an den Ehepartner ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Erbrechts. Insbesondere wenn Vermögenswerte, wie Immobilien, während der Ehezeit erworben wurden, kommt eine Pflichtteilsergänzung in Betracht. Gemäß § 2325 BGB können Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, wenn dadurch der Wert des Nachlasses und somit der Pflichtteil gemindert wurde.

Anteiliger Immobilienerwerb aus dem Einkommen eines Ehepartners
Eine solche Situation ergibt sich, wenn während der Ehezeit Immobilien erworben wurden, deren Kauf teilweise oder vollständig aus dem Einkommen eines Ehepartners finanziert wurde. In solchen Fällen kommt es häufig vor, dass beide Ehepartner zu gleichen Teilen im Grundbuch als EIgentümer eingetragen sind. Der eine Ehepartner hat Eigentum erhalten,  obwohl nur der andere Ehepartner zur Finanzierung erbracht hat.

Relevanz für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Grundlage des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind die Aufwendungen, die der verstorbene Ehepartner aus seinen Einkünften oder Vermögen für die Finanzierung des Immobilien-Miteigentumsanteils des überlebenden Ehepartners erbracht hat. Dabei geht es um Eigenkapital, Zins, und Tilgung. Diese werden wie eine Schenkung gewertet und lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Diese Zahlungen sind entsprechend des Anstiegs der Verbraucherpreise bis zum Erbfall zu indexieren und bilden dann die Grundlage, daraus den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu errechnen.

Praxisfall
Die Eheleute F und M haben im Jahr 1975 eine Immobilie erworben. Im Grundbuch sind sie zu gleichen Teilen als Eigentümer eingetragen. Da M alleine berufstätig war, wurden sowohl das Eigenkapital als auch Zins und Tilgung von seinem Einkommen bezahlt. Im pflichtteilsrechtlichen Sinne wurden diese Finanzierungsaufwendungen, soweit sie den hälftigen Anteil der E betrafen, dieser geschenkt. Die geleisteten Zahlungen sind mit dem Lebenshaltungskostenindex auf den Tag des Erbfalls zu indexieren, als hätten sie dann noch zum Nachlass gehört. Der alleinige Sohn S, der enterbt wurde, erhält aus diesem Betrag eine Pflichtteilsergänzung in Höhe von ¼.

5. Rechte des Pflichtteilsberechtigte, um seinen Anspruch zu beziffern?

Der Pflichtteilsberechtigte, der zwangsläufig keinen Einblick in den Nachlass hat, hat verschiedene Rechte, um ihm die Durchsetzung seines Anspruchs zu ermöglichen. Insbesondere kann er vom Erben Auskunft und Wertermittlung verlangen.

Anspruch auf Auskunft: : Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, von den Erben, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlassverwalter Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses zu verlangen. Das zu erstellende Nachlassverzeichnis hat alle Vermögenswerte des Erblassers und die Nachlassverbindlichkeiten aufzulisten. Ferner muss es alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, enthalten. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch den Erben selbst erstellt wird, oder aber durch einen Notar: das sogenannte notarielle Nachlassverzeichnis. Besonderer Gründe dafür, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen, sind nicht erforderlich.

Wertermittlung: Der Pflichtteilsberechtigte hat zudem einen Anspruch darauf, den Wert besonders wertvoller Nachlassgegenstände durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Davon wird in der Regel bei Immobilien, Schmuck, Uhren, Fahrzeugen, Kunstwerken, Sammlungen oder Musikinstrumenten Gebrauch gemacht.

6. Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die Pflichtteilsquote, also den Anteil, den der Pflichtteilsberechtigte am Wert des Nachlasses beanspruchen kann, zu ermitteln, ist zunächst die gesetzliche Erbquote festzustellen. Die hierfür entscheidenden Faktoren sind, ob der Erblasser verheiratet war, in welchem Güterstand er gelebt und wie viele Kinder er gehabt hat. Dabei sind sowohl eheliche als auch nichteheliche und adoptierte Kinder zu berücksichtigen.

Pflichtteilsquoten

Beispiel
Der Erblasser war im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hatte zwei Kinder. Dann eben nach der gesetzlichen Erbfolge die Ehefrau ½ und die beiden Kinder jeweils ¼. Haben die Eheleute ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, steht jedem Kind nach dem erstversterbenden Elternteil ein Pflichtteil von 1/8 zu.

7. Wie kann man den Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt in zwei Schritten:

1. Schritt: Auskunft und Wertermittlung

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt damit, dass der Erbe aufgefordert wird, ein nachlassverzeichnis zu erstellen: entweder persönlich oder durch einen Notar. Gleichzeitig wird der Erbe aufgefordert, den Wert von Immobilien oder sonstigen Wertgegenständen, die zum Nachlass gehören, durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Für beides ist eine angemessene Frist zu setzen.

2. Schritt: Bezifferung des Pflichtteilsbetrages

Ist die Auskunft vollständig erteilt, lässt sich anhand der Aktiva und Passiva des Nachlasses der Nettonachlasswert ermitteln. Aus diesem errechnet sich unter Zugrundelegung der Pflichtteilsquote der Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Dieser kann anschließend gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Soweit es Schenkungen gab, kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch hinzu.

8. Rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Aufgrund der rechtlichen Komplexität und der möglichen Konfliktpotenziale ist es ratsam, sich bei der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber den Erben durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten und unterstützen zu lassen:

  • Rechtsberatung: Ein spezialisierter Anwalt oder Fachanwalt für Erbrecht kann den Pflichtteilsberechtigten umfassend beraten und bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen.
  • Verhandlungen: In vielen Fällen können durch anwaltliche Verhandlungen außergerichtliche Lösungen gefunden werden, die eine Eskalation und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
  • Gerichtliche Durchsetzung: Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann der Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Ein erfahrener Anwalt kann den Pflichtteilsberechtigten in diesem Fall vor Gericht vertreten.

9. Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und der Enterbung. Letztere setzt in der Regel voraus, dass das Testament des Erblassers, aus dem sich die Enterbung ergibt, durch das Nachlassgericht eröffnet und dem Pflichtteilsberechtigten zugestellt wird. Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem auf die Kenntnis von Erbfall und Enterbung folgenden Jahresende.

Beispiel 1
Der Erblasser ist am 17. April 2022 verstorben. Am 30. Juni 2022 findet der Sohn des Erblassers ein Schreiben des Nachlassgerichts im Briefkasten, dem das Testament beigefügt ist. Daraus geht hervor, dass die Ehefrau des Erblassers zur Alleinerbin eingesetzt und er damit enterbt ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2022 und endet mit Ablauf des 31.12.2025. Dies hat zur Folge, dass spätestens am 31.12.2025 Klage bei Gericht einzureichen ist, um die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu verhindern.

Beispiel 2
Der Erblasser ist am 5. Dezember 2022 im Kreise seiner Familie gestorben. Am 8. Februar 2023 erhält die Tochter des Erblassers ein Schreiben des Nachlassgerichts, dem das Testament beigefügt ist. Aus diesem ergibt sich, dass ihr Bruder zum Alleinerben eingesetzt wurde. Die Tochter hatte am 5. Dezember 2022 Kenntnis vom Tod Ihres Vaters, hat aber erst am 8. Februar 2023 Kenntnis davon erlangt, dass Sie enterbt wurde. Die Verjährungsfrist beginnt daher mit Ablauf des 31.12.2023 und endet am 31.12.2026.


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