Alles rund um den Pflichtteil im Erbrecht

Der Pflichtteil ist ein grundlegendes Element im deutschen Erbrecht, das dazu dient, enge Familienmitglieder vor einer Enterbung zu schützen. Es gibt Situationen, in denen Erblasser in ihrem Testament nahe Angehörige, wie Kinder oder den Ehepartner, bewusst von der Erbfolge ausschließen. In solchen Fällen können die Enterbten jedoch den Pflichtteil einfordern. Dieser Leitfaden bietet einen umfassenden Überblick darüber, was der Pflichtteil ist, wer Anspruch darauf hat und wie man den Pflichtteilsanspruch geltend machen kann.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein zentrales Konzept im deutschen Erbrecht, das sicherstellen soll, dass eine bestimmte Gruppe enger Familienmitglieder auch bei einer Enterbung einen gesetzlich garantierten Mindestanteil am Nachlass erhält. Dieser Mindestanteil steht nahen Angehörigen zu, selbst wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass sie nichts oder weniger als den gesetzlichen Pflichtteil erhalten sollen.

Die rechtliche Grundlage für den Pflichtteil findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer gesagt in den §§ 2303 bis 2338. Nach diesen Vorschriften haben bestimmte Personen, die Kinder, der Ehepartner des Verstorbenen und, sollte er ohne eigene Abkömmlinge sein, dessen Eltern, Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Pflichtteil besteht in der Regel aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten würde, wenn er gesetzlicher Erbe wäre. Die genaue Berechnung des Pflichtteils hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wert des Nachlasses, den gesetzlichen Erbquoten und möglichen Pflichtteilsentziehungsgründen.

Eine wichtige Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Erblasser die pflichtteilsberechtigten Personen im Testament bewusst enterbt hat. Dies bedeutet, dass sie in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nicht oder nur mit einem geringeren Erbteil berücksichtigt wurden.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen der Pflichtteilsanspruch entfällt oder reduziert werden kann. Zum Beispiel kann der Pflichtteilsanspruch verwirkt werden, wenn der pflichtteilsberechtigte Angehörige sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat. Ebenso kann der Anspruch auf den Pflichtteil erlöschen, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe den Erblasser vorsätzlich getötet hat.

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfordert in der Regel eine schriftliche Erklärung gegenüber den Erben oder dem Nachlassverwalter.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. Der Beginn der Verjährung hängt von bestimmten Voraussetzungen ab.

2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Die Personen, die Anspruch auf den Pflichtteil haben, sind gesetzlich definiert und können je nach den individuellen Umständen variieren. Grundsätzlich haben die folgenden Personen Anspruch auf den Pflichtteil:

  • Kinder des Erblassers: Dies umfasst leibliche Kinder, adoptierte Kinder und unter bestimmten Umständen auch Pflegekinder.
  • Ehepartner des Erblassers: Der überlebende Ehepartner hat in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil, wenn er im Testament des Verstorbenen nicht bedacht wurde.
  • Eltern des Erblassers: Verstirbt der Erblasser ohne eigene Abkömmlinge, haben auch dessen Eltern, jedes Elternteil für sich, einen Pflichtteilsanspruch.

3. Voraussetzungen für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Damit der Pflichtteil geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Versterben des Erblassers: Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst nach dem Tod des Erblassers.
  • Enterbung im Testament: Der Pflichtteilsanspruch tritt ein, wenn nahe Angehörige im Testament des Erblassers bewusst enterbt wurden.
  • Berechtigter Personenkreis: Nur bestimmte nahe Angehörige haben Anspruch auf den Pflichtteil.

4. Was umfasst der Pflichtteil?

Der Pflichtteil setzt sich aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zusammen.

  • Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch enger Verwandter des Erblassers auf einen Mindestanteil am Nachlass, der sie vor einer vollständigen Enterbung schützen soll. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Erblasser ein Testament erstellt hat oder nicht. Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass bestimmte nahe Angehörige, wie zum Beispiel Kinder und der Ehepartner, auch dann einen Teil des Nachlasses erhalten, wenn der Erblasser sie bewusst im Testament übergangen hat. Der Anspruch ist nicht auf einen konkreten Anteil am Nachlass, sondern auf einen Anteil am Wert des Nachlasses gerichtet.
  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hingegen greift, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt hat und dadurch das gesetzliche Erbe seiner Pflichtteilsberechtigten vermindert wurde. Dieser Anspruch dient dazu, sicherzustellen, dass Schenkungen zu Lebzeiten, die den Pflichtteil schmälern, ausgeglichen werden. Zur Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs werden die Schenkungen in der gesetzlich zu berücksichtigenden Höhe dem Nachlasswert hinzugerechnet und die Summe mit der Pflichtteilsquote multipliziert. Die Differenz zum Pflichtteilsanspruch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Sonderproblem: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen an den Ehepartner

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen an den Ehepartner ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Erbrechts, der oft im Zusammenhang mit der Sicherung des Pflichtteilsanspruchs steht. Insbesondere wenn Vermögenswerte, wie Immobilien, während der Ehezeit durch Schenkungen erworben wurden, die letztlich den gesetzlichen Erbanspruch mindern, kann dieser Anspruch relevant werden. Gemäß § 2325 BGB können Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, wenn dadurch das gesetzliche Erbe der Pflichtteilsberechtigten gemindert wird. Dies gilt insbesondere für Schenkungen an den Ehepartner, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Schenkungen häufig dazu dienen, den gesetzlichen Pflichtteil zu umgehen.

Anteiliger Immobilienerwerb aus dem Einkommen eines Ehepartners

Eine besondere Situation ergibt sich, wenn während der Ehezeit Immobilien erworben wurden, deren Kauf teilweise oder vollständig aus dem Einkommen eines Ehepartners finanziert wurde. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass die Immobilie auf den Namen beider Ehepartner eingetragen ist, obwohl nur ein Ehepartner zur Finanzierung beigetragen hat.

Relevanz für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs werden die finanziellen Leistungen, die der verstorbene Ehepartner für die Finanzierung des Immobilien-Miteigentumsanteils des überlebenden Ehepartners erbracht hat (Eigenkapital, Zins, Tilgung), als Schenkungen gewertet.  Diese Zahlungen sind entsprechend des Anstiegs der Lebenshaltungskosten bis zum Erbfall hochzurechnen und bilden dann die Grundlage, daraus den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu errechnen.

Praxisfall

Die Eheleute F und M haben im Jahr 1975 eine Immobilie erworben. Im Grundbuch sind sie zu gleichen Teilen als Eigentümer eingetragen. Da M alleine berufstätig war, wurden sowohl das Eigenkapital, als auch Zins und Tilgung von seinem Einkommen bezahlt. Im pflichtteilsrechtlichen Sinne wurden diese Finanzierungsaufwendungen, soweit sie den hälftigen Anteil der E betrafen, dieser geschenkt. Die geleisteten Zahlungen sind mit dem Lebenshaltungskostenindex auf den Tag des Erbfalls zu indexieren, als hätten sie dann noch zum Nachlass gehört. Der alleinige Sohn S, der enterbt wurde, erhält aus diesem Betrag eine Pflichtteilsergänzung in Höhe von ¼.

5. Rechte des Pflichtteilsberechtigte, um seinen Anspruch zu beziffern?

Der Pflichtteilsberechtigte, der keinen Einblick in den Nachlass hat, hat verschiedene Rechte, um ihm die Durchsetzung seines Anspruchs zu ermöglichen.

Anspruch auf Auskunft: Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, von den Erben oder dem Nachlassverwalter Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses zu verlangen. Das zu erstellende Nachlassverzeichnis hat alle Vermögenswerte des Erblassers und die Nachlassverbindlichkeiten aufzulisten. Ferner muss es alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, enthalten. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch den Erben selbst erstellt wird, oder aber durch einen Notar, das sogenannte notarielle Nachlassverzeichnis. Besonderer Gründe dafür, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen, sind nicht erforderlich.

Begutachtung des Nachlasses: Der Pflichtteilsberechtigte hat zudem einen Anspruch darauf, den Wert besonders wertvoller Nachlassgegenstände durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Davon wird in der Regel bei Immobilien, Schmuck, Uhren, Fahrzeugen, Kunstwerken, Sammlungen oder Musikinstrumenten Gebrauch gemacht.

6. Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die Pflichtteilsquote, also den Anteil, den der Pflichtteilsberechtigte am Wert des Nachlasses beanspruchen kann, zu ermitteln, ist zunächst die gesetzliche Erbquote festzustellen. Die hierfür entscheidenden Faktoren sind, ob der Erblasser verheiratet war, in welchem Güterstand er gelebt hat und wie viele Kinder er gehabt hat. Dabei sind sowohl eheliche, als auch nichteheliche und adoptierte Kinder zu berücksichtigen.

Pflichtteilsquoten

Beispiel:

Der Erblasser war im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hatte zwei Kinder. Dann eben nach der gesetzlichen Erbfolge die Ehefrau ½ und die beiden Kinder jeweils ¼. Haben die Eheleute ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, steht jedem Kind n ach dem erstversterbenden Elternteil ein Pflichtteil von 1/8 zu.

7. Wie kann man den Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt in zwei Schritten:

1. Schritt: Auskunft und Wertermittlung

die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt grundsätzlich damit, dass der Erbe aufgefordert wird, entweder persönlich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, oder ein solches durch einen Notar erstellen zu lassen. Gleichzeitig wird der Erbe aufgefordert, den Wert von Immobilien oder sonstigen Wertgegenständen, die zum Nachlass gehören, durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Für beides ist eine angemessene Frist zu setzen.

Da der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers fällig ist, sollte zugleich eine Frist für die Zahlung des Pflichtteils gesetzt werden, um den Erben in Verzug zu setzen.

2. Schritt: Bezifferung des Pflichtteilsbetrages

ist die Auskunft vollständig erteilt, lässt sich anhand der Aktiva und Passiva des Nachlasses der Nettonachlasswert ermitteln. Aus diesem errechnet sich unter Zugrundelegung der Pflichtteilsquote der Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der anschließend gegenüber dem Erben geltend gemacht wird.

8. Rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Aufgrund der rechtlichen Komplexität und der möglichen Konfliktpotenziale ist es ratsam, sich bei der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs rechtlich beraten und unterstützen zu lassen:

  • Rechtsberatung: Ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht kann den Pflichtteilsberechtigten umfassend beraten und bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen.
  • Verhandlungen: In vielen Fällen können durch anwaltliche Verhandlungen außergerichtliche Lösungen gefunden werden, die eine Eskalation und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
  • Gerichtliche Durchsetzung: Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann der Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Ein erfahrener Anwalt kann den Pflichtteilsberechtigten in diesem Fall vor Gericht vertreten.

9. Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und der Enterbung. Letztere setzt in der Regel voraus, dass das Testament des Erblassers, aus dem sich die Enterbung ergibt, durch das Nachlassgericht eröffnet und dem Pflichtteilsberechtigten zugestellt wird. Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem auf die Kenntnis von Erbfall und Enterbung folgenden Jahresende.

Beispiele:

  • Der Erblasser ist am 17. April 2022 verstorben. Am 30. Juni 2022 findet der Sohn des Erblassers ein Schreiben des Nachlassgerichts im Briefkasten, dem das Testament beigefügt ist, aus dem sich ergibt, dass die Ehefrau des Erblassers zur Alleinerbin eingesetzt und er damit enterbt ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2022 und endet mit Ablauf des 31.12.2025. Dies hat zur Folge, dass spätestens am 31.12.2025 Klage bei Gericht einzureichen ist, um die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu verhindern.
  • Der Erblasser ist am 5. Dezember 2022 im Kreise seiner Familie gestorben. Am 8. Februar 2023 erhält die Tochter des Erblassers ein Schreiben des Nachlassgerichts, dem das Testament beigefügt ist aus dem sich ergibt, dass Ihr Bruder zum Alleinerben eingesetzt wurde. Die Tochter hatte am 5. Dezember 2022 Kenntnis vom Tod Ihres Vaters, hat aber erst am 8. Februar 2023 Kenntnis davon erlangt, dass Sie enterbt wurde. Die Verjährungsfrist beginnt daher mit Ablauf des 31.12.2023 und endet am 31.12.2026.

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