Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer das Vermögen einer verstorbenen Person erhält, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. Dies geschieht automatisch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. In Deutschland ist es ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers, sicherzustellen, dass das Erbe sofort und vollständig den Hinterbliebenen zugeordnet wird. Zwei grundlegende Prinzipien sind dabei entscheidend: der „Von-Selbst-Erwerb“ und die Universalsukzession.

Inhaltsverzeichnis

Gesamtrechtsnachfolge

Nach dem Tod des Erblassers treten die Erben automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, ohne eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft erklären zu müssen. Dieser automatische Erwerb wird als „Von-Selbst-Erwerb“ bezeichnet. Das gesamte Vermögen geht gemäß der Universalsukzession im Moment des Todes des Erblassers auf die Erben über.

Universalsukzession

Mit dem Tod einer Person geht das gesamte Vermögen auf die Erben über. Dies umfasst alle Aktiva und Passiva der Erbmasse. Es ist nicht möglich, nur bestimmte Vermögenswerte zu erben, außer in wenigen spezialgesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Erblasser

Eine verstorbene Person, deren Vermögen auf einen oder mehrere Erben übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Der Begriff „Erblasser“ bezieht sich grundsätzlich auf die verstorbene Person. Im Erbrecht wird jedoch auch für noch lebende Menschen der Begriff „Erblasser“ verwendet, wenn es um Verfügungen von Todes wegen wie ein Testament oder einen Erbvertrag geht.

Die gesetzliche Erbfolge als Standardlösung

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, in dem der Erblasser seine Erben bestimmt hat. Sie stellt somit eine Standardlösung dar, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Dabei wird im deutschen Erbrecht streng zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenerbrecht unterschieden.

Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge sieht ein Verwandtenerbrecht vor, bei dem die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen eingeteilt werden, wobei in höheren Ordnungen vorhandene Erben jene in niedrigeren Ordnungen ausschließen.

  • Zur ersten Ordnung gehören die direkten Nachkommen des Erblassers wie Kinder, Enkel usw.
  • Die zweite Ordnung umfasst die Eltern und deren Abkömmlinge, das heißt die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers.
  • Die Dritte Ordnung bilden Großeltern und deren Abkömmlinge, das heißt Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers
  • Erben vierter Ordnung sind Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
  • Ur-Urgroßeltern und entferntere Verwandte bilden die 5. Ordnung.

Die erste Ordnung umfasst alle direkten Nachkommen eines Verstorbenen als potenzielle Erben. Jedoch bedeutet dies nicht automatisch, dass sie auch tatsächlich gesetzliche Erben sind oder in welchem Ausmaß sie erben werden. Dies ergibt sich aus den folgenden Prinzipien, die in der ersten Ordnung gelten:

  1. Kinder erben zu gleichen Anteilen.
  2. Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebendes „Stammesoberhaupt“ schließt seine mit dem Verstorbenen verwandten Nachkommen von der Erbfolge aus (Repräsentationsprinzip).
  3. Wenn ein Nachkomme zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt oder das Erbe ausschlägt, treten an seine Stelle seine mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

Die oben genannten Grundsätze gelten ohne Einschränkung auch in der zweiten und dritten Ordnung. Daher erben auch in diesen Ordnungen die Kinder zu gleichen Teilen, und die Erbfolge wird innerhalb der Ordnung nach dem Repräsentations- und Stammprinzip bestimmt.

Ab der vierten Ordnung gelten diese Grundsätze nur eingeschränkt. Stattdessen ist der Grad der Verwandtschaft ausschlaggebend. Eine näher verwandte Person schließt alle weiter entfernt verwandten Personen von der Erbfolge aus, während gleich nahe Verwandte zu gleichen Teilen erben.

Erbrecht des Ehegatten

Die Erbquote des Ehegatten richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Verwandten des Erblassers und dem ehelichen Güterstand. So erhält beispielsweise ein verheirateter Erblasser mit Kindern eine andere Erbquote als ein kinderloses Ehepaar, bei dem auch die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge als Erben in Betracht kommen.

Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kann zu unerwünschten Ergebnissen führen, wie dem Widerspruch zum letzten Willen des Erblassers oder der Bildung streitanfälliger Erbengemeinschaften. Auch können bestimmte Familienmitglieder nicht ausreichend geschützt sein, und die Verwaltung des Nachlasses kann durch minderjährige Erben erschwert werden. Daher ist es dringend zu empfehlen, ein Testament einzurichten, um die gewünschte Erbfolge, Vorsorge oder Absicherung zu erreichen.

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