Anfechtung eines Erbverzichts oder Pflichtteilsverzichts

Die Anfechtung eines Erbverzichts oder Pflichtteilsverzichts ist ein komplexes rechtliches Thema, das unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte und Umstände, unter denen solche Verzichtserklärungen wirksam angefochten werden können.

Inhaltsverzeichnis

Ein Erbverzicht oder häufiger ein Pflichtteilsverzicht können die Regelung einer Erbfolge erheblich erleichtern. Erben und potenzielle Pflichtteilsberechtigte besprechen, unter welchen Voraussetzungen der Erbe bereit ist, auf seine Rechte im Erbfall zu verzichten. Im Anschluss wird die Einigung, die oft auch eine Regelung zur Abfindung durch den Erblasser enthält, bei einem Notar in einem Verzichtsvertrag beurkundet. Niemand kann zu einem Verzichtsvertrag gezwungen werden, so dass dieser Prozess fair und transparent ist. In der Regel wissen beide Parteien, worauf sie sich einlassen. Sobald ein Verzichtsvertrag vom Notar beurkundet wurde, gilt er in der Regel.

Wann kann ein Verzichtsvertrag angefochten werden?

Nur in seltenen Ausnahmefällen hat der Unterzeichner die Möglichkeit, sich von seiner notariell beurkundeten Verzichtserklärung im Nachhinein zu lösen. Als Gründe, die zu einer nachträglichen Unwirksamkeit eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts führen können, sind die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums. Außerdem wird argumentiert, dass sich die Vermögensverhältnisse zwischen Vertragsabschluss und Erbfall so stark verändert haben, dass der Verzichtsvertrag nicht mehr gültig sein kann.

Einige Gerichte haben Verzichtsverträge als sittenwidrig eingestuft.

Das OLG Hamm lehnte beispielsweise die Anerkennung eines Erbverzichts ab, den ein 18-jähriger Sohn seinem Vater, einem Zahnarzt, gegenüber erklärt hatte. Die Richter sahen ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Sohnes und vermuteten, dass der Vater nur seine eigenen Ziele durchsetzen wollte.

Wer mit der Sittenwidrigkeit des Verzichtsvertrages argumentiert, muss vor Gericht überzeugen, dass der Verzichtsvertrag „gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“,

Wann ist eine Anfechtung des Verzichtsvertrags möglich?

Eine Anfechtung ist möglich, wenn eine der Parteien bei Vertragsabschluss einem erheblichen Irrtum unterlag oder arglistig getäuscht wurde.

Das Landgericht Koblenz sah beispielsweise einer Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts wegen arglistiger Täuschung positiv entgegen, nachdem ein Vater seiner Tochter ein Vermögen von über 900.000 Euro verschwiegen hatte. 

Eine Anfechtung ist erfolgversprechend, wenn nachweisbar und vorsätzlich über die Vermögensverhältnisse getäuscht wurde.

Argument Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Es ist schwierig, einen Verzichtsvertrag mit dem Argument anzufechten, dass sich die Verhältnisse zwischen Vertragsabschluss und Erbfall stark verändert haben. In der Regel bleiben die einmal getroffenen Vereinbarungen bestehen, auch wenn der Erblasser nach Vertragsabschluss Vermögenswerte hinzugewonnen hat. Eine Aufhebung des Verzichtsvertrags nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage lehnen die Gerichte ab. In Ausnahmefällen kann, so der Bundesgerichtshof, eine Anpassung des gleichzeitig abgeschlossenen Abfindungsvertrags in Betracht kommen.

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