Erbengemeinschaft – Rechte, Pflichten & weitere Informationen

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser von mehreren Personen beerbt wird, unabhängig davon, ob dies durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge erfolgt. Diese Gemeinschaft mehrerer Erben bleibt bis zu ihrer Auflösung bestehen und kann zu unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Verwaltung und Veräußerung von Nachlassgegenständen führen. 

Selbst nach dem Ausgleich von Verbindlichkeiten und dem Verkauf von Nachlassgegenständen können Veränderungen in den Geldanteilen der Miterben auftreten, beispielsweise durch Pflegeleistungen eines Erben.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht entweder durch testamentarische Verfügung des Erblassers oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge, wenn kein Testament vorhanden ist. Typische Beispiele sind Familien, bei denen ein unerwarteter Todesfall eintritt. In einer Erbengemeinschaft teilen sich die Erben den Nachlass entsprechend ihrer gesetzlichen oder testamentarischen Erbquoten.

Wie wird der Nachlass in einer Erbengemeinschaft verwaltet?

Die Verwaltung des Nachlasses obliegt gemäß § 2038 BGB den Erben gemeinschaftlich. Dabei umfasst die Verwaltung Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses sowie zur Deckung laufender Verbindlichkeiten. Jeder Miterbe ist berechtigt und verpflichtet, an der Verwaltung teilzunehmen. Bei Uneinigkeiten kann ein Mehrheitsbeschluss herangezogen werden, um Handlungsfähigkeit sicherzustellen.

Was sind die Verwaltungsmaßnahmen in einer Erbengemeinschaft?

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören Maßnahmen wie der Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, die Einziehung von Mietforderungen und die Veräußerung von Nachlassgegenständen zur Vermeidung von Wertverlusten. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen erfordern die Einstimmigkeit der Miterben, während Notverwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses von jedem Miterben allein ergriffen werden können.

Wer darf in einer Erbengemeinschaft über Nachlassgegenstände verfügen?

Verfügungen über Nachlassgegenstände, wie Verkauf oder Belastung von Immobilien, erfordern in der Regel die Zustimmung aller Miterben. Ausnahmen gelten für Notverwaltungsmaßnahmen, bei denen ein Miterbe allein handeln kann. Bei Interessenkonflikten ist der betroffene Miterbe von der Abstimmung ausgeschlossen.

Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?

Die Miterben können sich frei auf die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen, andernfalls gelten die Anordnungen des Erblassers oder die gesetzlichen Teilungsregeln. Eine Teilung ist möglich, wenn alle Verbindlichkeiten beglichen und Vermächtnisse erfüllt sind. Teilbare Gegenstände werden entsprechend der Erbquoten verteilt, während nicht teilbare Gegenstände verkauft werden müssen.

Was ist mit Minderjährigen in einer Erbengemeinschaft?

Die Verwaltung und Teilung der Erbengemeinschaft gestalten sich kompliziert, wenn Minderjährige beteiligt sind. Geschäftliche Entscheidungen bedürfen häufig der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Eine Testamentsvollstreckung kann helfen, die Verfügungsbefugnis zu regeln und rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Was hat es mit der Auskunftspflicht in einer Erbengemeinschaft auf sich?

Jeder Miterbe hat auf Verlangen Auskunft über bestimmte Zuwendungen des Erblassers zu geben, um eine wirtschaftliche Gleichstellung zu erreichen. Die Auskunft bezieht sich auf Ausstattungen, Einkommenszuschüsse und Ausbildungsaufwendungen sowie vom Erblasser angeordnete Zuwendungen. Bei Streitigkeiten kann die eidesstattliche Versicherung eingefordert werden.

Wann verjährt die Auskunftspflicht unter Miterben?

Die Verjährungsfrist für die Auskunftspflicht ist nicht einheitlich geregelt und kann je nach Rechtsprechung variieren. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Wie wird der Nachlass in einer Erbengemeinschaft geteilt?

Die Erbengemeinschaft ist auf eine Auseinandersetzung angelegt, die entweder einvernehmlich oder nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen kann. Grundlage ist ein Teilungsplan, der die Aufteilung des Nachlasses regelt und die Ausgleichspflichten der Miterben berücksichtigt.

Streit um die Immobilie – Nutzung, Verwaltung, Verkauf

Konflikte können entstehen, wenn sich im Nachlass eine oder mehrere Immobilien befinden, insbesondere wenn es sich um die Familienimmobilie handelt, in der bereits ein Erbe wohnt oder an der das Herz eines Erben hängt.

Testamentarische Regelung vorhanden?

Ein Erblasser kann in seinem Testament Anordnungen treffen, wie mit der Immobilie nach seinem Tod verfahren werden soll. Dies ist sinnvoll, um sicherzustellen, dass die Immobilie in der Familie erhalten bleibt und Erbstreitigkeiten vermieden werden.

Einigung ist zu bevorzugen

Hat der Erblasser keine Anordnungen im Testament getroffen, ist es am besten, wenn die Erbengemeinschaft eine Einigung über das Schicksal der Immobilie findet. Üblich ist, dass die Immobilie entweder von einem Geschwisterteil übernommen wird oder dass das Familienheim verkauft wird.

Nutzungsausgleich, wenn jemand bereits in der Immobilie wohnt

Wenn ein Miterbe bereits beim Tod des Erblassers in dem Familienheim wohnt, können andere Miterben unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich verlangen, den sogenannten Nutzungsersatz. Dieser kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem eine Änderung der Nutzungsregelung vom Miterben verlangt wird.

Grundbuchberichtigung

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sollten zeitnah nach dem Erbfall eine Berichtigung im Grundbuch veranlassen, da dies für zwei Jahre kostenlos möglich ist. Ein notarielles Testament oder ein Erbschein sind dafür erforderlich.

Ausgleichspflicht bei ungleicher Unterstützung durch die Eltern zu Lebzeiten

Im Kontext einer Erbengemeinschaft müssen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an seine Kinder ausgeglichen werden, insbesondere wenn ein Kind gegenüber den Geschwistern bevorzugt wurde. Solche Zuwendungen müssen nach dem Tod des Erblassers ausgeglichen werden, sofern das Gesetz dies vorsieht.

Sogar bei testamentarischen Regelungen kann ein Ausgleich erforderlich sein, wenn die Erbquoten den gesetzlichen entsprechen oder die Kinder im gleichen Verhältnis zu Erben bestimmt sind. Die Ausgleichsregeln gelten jedoch nicht automatisch, sondern sind fallabhängig.

Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Zuwendungen, wie Ausstattungen, Lebensunterhaltszuschüsse, Berufsausbildungskosten und Schenkungen mit Ausgleichsanspruch behaftet sein können, sofern dies vom Erblasser bestimmt wurde.

Weitere Informationen zu den konkreten Ausgleichspflichten und ihrer Durchführung finden Sie hier: Ausgleichungspflichten der Erben für Zuwendungen und Leistungen.

Ausgleich für (Pflege-)Leistungen und Mitarbeit eines Kindes

Nach dem Tod des Erblassers kann es auch eine Ausgleichspflicht geben, wenn Kinder besondere Leistungen für ihre Eltern erbracht haben. Solche Leistungen können sich auf ihren Erbteil auswirken.

Gemäß § 2057a BGB müssen Leistungen im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, sofern diese nicht angemessen vergütet wurden. Dies gilt auch für Pflegeleistungen, die Kinder für ihre Eltern erbracht haben und die wesentlich dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren.

In der Praxis sind dies oft Fälle, in denen ein Kind seinen Elternteil über einen längeren Zeitraum pflegt und dadurch die Kosten für eine professionelle Pflege einspart.

Wann ist eine Ausschlagung des Erbes sinnvoll?

Eine Ausschlagung des Erbes ist sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Frist dafür beträgt in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis der Erbenstellung. Durch die Ausschlagung kann persönliche Haftung für die Schulden des Erblassers vermieden werden. Erlangt der Erbe erst später Kenntnis von Schulden, kann er die Annahme des Erbes anfechten.

Wie ist ein Ausstieg aus der Erbengemeinschaft noch möglich?

Ein Ausstieg aus der Erbengemeinschaft kann durch Ausschlagung gegen Abfindung oder Verkauf des Erbteils an die Miterben oder Dritte erfolgen. Ein solcher Verkauf erfordert die notarielle Beurkundung und das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben muss beachtet werden.

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