Anwaltshaftung: Falscher Rat vom Anwalt

12.10.2015

Vor eineinhalb Jahren meldete sich Herr O. in unserer Kanzlei. Er war
unzufrieden mit einer Rechtsanwaltskanzlei, die er ursprünglich mit
seiner Vertretung wegen einer Schiffsfondsbeteiligung gegen die ihn
beratende Bank beauftragt hatte. Nachdem ihm dort zunächst
Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
bescheinigt worden waren, erteilte er der Kanzlei das Mandat. Seine
Rechtsschutzversicherung sagte Deckung zu und die Anwälte schrieben mit
einem wenig individuellen Standardschreiben die Bank an. Dass auch
Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds bestanden, übersah
die Kanzlei. Nach diesem einen Schreiben wurde das Honorar gegenüber
der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Und danach geschah erst einmal
nichts.

Als der Mandant dann, das Jahresende nahte, um die Verjährung seiner Ansprüche fürchtete und auf eine Schadenersatzklage drängte, verwies der bearbeitende Anwalt dann völlig überraschend auf die vermeintlich fehlenden Erfolgsaussichten einer Klage und lehnte die
Klageerhebung ab. Als der Mandant weiter drängte, schrieb die Kanzlei
die Rechtsschutzversicherung an und verwies auf die vermeintlich
fehlenden Erfolgsaussichten für eine Klage. Die Versicherung lehnte
daraufhin die Kostenübernahme ab. Zu Unrecht, wie sich später
herausstellen sollte.

Als sich der Mandant an uns wandte, überzeugten wir zunächst die Rechtsschutzversicherung von den Erfolgsaussichten und reichten gegen die beratende Bank und die
Gründungsgesellschafter des Schiffsfonds Klage ein. Mit der Bank konnten
wir einen für den Mandanten günstigen Vergleich erzielen, die
Gründungsgesellschafter wurden nach der Beweisaufnahme verurteilt, den
restlichen Schaden zu ersetzen.

Dieser Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, gerade in Fällen von Falschberatung bei Kapitalanlagen, in denen sich die Einschätzung der beauftragten Anwälte zu den
Erfolgsaussichten einer Klage überraschend ändert, bei erfahrenen
Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Zweitmeinung
einzuholen. Denn unser Fall ist kein Einzelfall. Wir wissen, dass einige
Kanzleien, die besonders intensiv um Mandate von Fondsanlegern geworben
haben, zum Jahresende wohl schlicht und ergreifend nicht mehr in der
Lage waren, die eigentlich erforderlichen und Erfolg versprechenden
Klagen zu erstellen und einzureichen. Die Mandanten wurden dann mit
Argumenten wie „keine Erfolgsaussichten“ oder „die Klage machen wir
nicht, Sie haben uns nur außergerichtlich beauftragt“ vor vollendete
Tatsachen gestellt.

Sollten die Ansprüche dann verjährt sein, stehen den geschädigten Anlegern Schadenersatzansprüche gegen die beauftragten Anwälte unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zu.

Sind auch Sie von derartigen Anwaltsfehlern betroffen? Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

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