26. November 2012 – Der im Jahr 2005 emittierte König & Cie.
Suezmax-Tanker Flottenfonds II steckt in Schwierigkeiten. Aufgrund der
unter den Prospektannahmen liegenden Pooleinnahmen konnten auch für das
Jahr 2011 abermals keine Auszahlungen geleistet werden. Für die Anleger,
die insgesamt rund 125 Mio. € in den Fonds und damit in die Schiffe MT
„Cape Bari“, MT „Cape Brindisi“, MT „Cape Bastia“ und MT „Cape Bonny“
investiert haben, dürfte angesichts der auch weiterhin trüben Aussichten
auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten wenig Aussicht auf Besserung
bestehen.
Angesichts der unerfreulichen
Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist es für betroffene
Anleger des König & Cie. Suezmax-Tanker Flottenfonds II umso
wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht
zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.
Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken
Aus
Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die
Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht
haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert
wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen
die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest
zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren
gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
Doch
die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst
haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen
nachfolgend einige wenige genannt werden:
-
Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko:
Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als
„Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die
bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein
geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen
bedeutsamen Umstand informiert. -
Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet:
Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als
Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine
Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit
hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen
können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der
Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen. -
Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen:
Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt.
Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur
mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns
bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert. -
Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten:
Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten
Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist
kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der
weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die
Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen,
was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten
hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies
ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern
geführten Gesprächen, nicht geschehen. -
Hohe Weichkosten verschwiegen:
Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für
den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher
Teil floss in nicht investive Verwendungen, also diverse
Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten),
Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der
Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die
geplante Mittelverwendung informiert. -
Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen:
Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in
Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für
Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn
Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne
der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall.
Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der
Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den
Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten
Schiffsfondsanleger hingewiesen. -
Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsprovisionen (Kickbacks):
Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die
Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten
Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Schiffe
fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird. Dies ist
in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde
nicht ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind
und welcher Anteil davon an die beratende Bank als Provision (so
genannte Kickbacks) fließt.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger
Die
im Vertrieb des König & Cie. Suezmax-Tanker Flottenfonds II
Renditefonds 44 beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir
bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen
Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir
haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von
Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen
zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von
Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am König & Cie. Suezmax-Tanker Flottenfonds II – Renditefonds 44? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?
Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!