Kickbacks: Gericht verurteilt Bank zu nachträglicher Auskunft über erhaltene Kickback Zahlungen

Eine Bank muss einem Kunden, den sie im Hinblick auf Vermögensanlagen beraten hat, auch im Nachhinein Auskunft darüber erteilten, welche Provisionen sie erhalten hat. Dies entschied das Amtsgericht Heidelberg in einer am 28. Juli 2010 verkündeten Entscheidung (Az. 29 C 139/10). Es gab damit der Klage eines Rentners gegen seine Bank statt, die ihn hinsichtlich der Anlage eines größeren Geldbetrages beraten hatte. Darüber, ob sie Provisionen, so genannte kickbacks erhalten hat, wurde der Anleger während der Beratung  nicht informiert. Auch die nachträgliche Auskunft darüber hat die Bank verweigert.

Hintergrund des Auskunftsbegehrens ist, dass Banken und Sparkassen in der Vergangenheit für die Vermittlung von Vermögensanlagen regelmäßig verdeckte Provisionszahlungen erhalten haben. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Banken zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Kunden nicht über solche kickbacks aufklären. Die Schadenersatzklagen werden aber regelmäßig dadurch erschwert, dass der Bankkunde beweisen muss, dass seine Bank im konkreten Fall solche Zahlungen erhalten hat. Da die kickbacks hinter dem Rücken des Kunden gewährt werden, kennt er weder deren Höhe, noch kann er sie beweisen.

Daher ist es wichtig, dass mit dieser Entscheidung festgestellt wurde, dass eine Bank oder Sparkasse verpflichtet ist, ihrem Kunden auch nachträglich Auskunft über die erhaltenen Provisionen zu erteilen. Auf der Grundlage dieser Auskunft kann der Kunde seine Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen und diese nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.

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