21. November 2012 – Der im Jahr 2007 emittierte GEBAB Schiffsfonds MT
„Arctic Bridge“ steckt in Schwierigkeiten. Hintergrund ist, dass die
Ausschüttungen aus dem Charterpool deutlich hinter den Prospektannahmen
zurückbleiben, während gleichzeitig die Schiffsbetriebskosten im Jahr
2011 die Planungen überschritten haben. Ob die von den Gesellschaftern
im Jahr 2012 zur Verfügung gestellten weiteren 2,5 Mio. € ausreichen
werden, um die Zeit, bis wieder auskömmliche Pooleinnahmen erzielt
werden können, zu überbrücken, ist offen.
Reichen die
Einnahmen des Fonds auf Dauer nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu
decken, wäre es wenig überraschend, wenn die finanzierende Bank auch bei
diesem Schiffsfonds die Reißleine zieht und das Darlehen kündigt. Die
Insolvenz der Schiffsgesellschaft wäre dann die Folge. Für die Anleger
würde dies den Verlust des in den Fonds investierten Kapitals in Höhe
von mehr als 20 Mio. € bedeuten.
Schadenersatz als realistische Option für Fondsanleger
Angesichts
der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist
es für betroffene Anleger des GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bridge“ umso
wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht
zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.
Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken
Aus
Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die
Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Schiffsfonds
verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht
informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof
in seinem Urteil zu Az. V ZR 249/09 formuliert, unternehmerische
Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte
Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig
(Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten
daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
Doch
die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst
haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen
nachfolgend einige wenige genannt werden:
- Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko:
Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als
„Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die
bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein
geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen
bedeutsamen Umstand informiert. - Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet:
Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als
Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine
Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit
hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen
können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der
Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen. - Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen:
Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt.
Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur
mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns
bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert. - Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten:
Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten
Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist
kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der
weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die
Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen,
was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten
hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies
ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern
geführten Gesprächen, nicht geschehen. - Keine Aufklärung über Mittelverwendung:
Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für den
Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher Teil
floss in nicht investive Verwendungen, also diverse
Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten),
Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der
Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die
geplante Mittelverwendung informiert. - Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen:
Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in
Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für
Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn
Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne
der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall.
Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der
Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den
Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten
Schiffsfondsanleger hingewiesen. - Kein Hinweis auf Höhe der Weichkosten und auf Vertriebsprovisionen (Kickbacks):
Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die
Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten
Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Schiffe
fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird. Dies ist
in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde
nicht ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind
und welcher Anteil davon an die beratende Bank als Provision (so
genannte Kickbacks) fließt.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger
Die
im Vertrieb des GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic Bridge“ beteiligten
Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über
die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht
oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der
Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen
wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den
jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.
Haben
Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am GEBAB Schiffsfonds MT „Arctic
Bridge“? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen,
Schadenersatzansprüche durchzusetzen?